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Mehrerlösklausel im Grundstückskaufvertrag zulässig

Eine Gemeinde verwendete seit Jahren beim Verkauf von Grundstücken eine Klausel, durch die Käufer verpflichtet wurden, Mehrerlöse an die Gemeinde abzuführen, wenn sie die gekauften Grundstücke innerhalb von fünf Jahren ab der Beurkundung in unbebautem Zustand weiterveräußerten. Der Bundesgerichtshof hat diese Mehrerlösklausel nun für zulässig erklärt.

Mehrerlösklausel zulässig: Verkauf unbebauter Grundstücke

Der Bundesgerichtshof entschied am 16. März 2018 (Az.: V ZR 306/16), dass diese Klausel als Preisnebenabrede der AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle unterliegt. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gilt die AGB-rechtliche Kontrolle nicht für Regelungen von Art und Umfang der vertraglichen Hauptleistung. Die Mehrerlösabführungsklausel ist aber keine Preishauptabrede, sondern eine Preisnebenabrede, denn der Kaufpreis stand fest. Die Klausel betreffend die Mehrerlöse begründet lediglich eine Zahlungsverpflichtung des Käufers in Bezug auf künftiges Verhalten. Damit ist es eine Preisnebenabrede.

Diese Preisnebenabrede hat der AGB-rechtlichen Kontrolle des Bundesgerichtshofs standgehalten. Sie benachteiligt den Käufer nicht unangemessen, wenn die Gemeinde ein anerkennenswertes, über die reine Abschöpfung eines Veräußerungsgewinns hinausgehendes Interesse hat. Dieses Interesse war in dem entschiedenen Fall gegeben, da die Gemeinde erreichen wollte, dass nur solche Käufer Grundstücke erwerben, die sie auch bebauen und nicht auf kurzfristige Spekulationen aus sind. Als Beweis ließ das Gericht genügen, dass das Grundstück in dem entschiedenen Fall in einem als Wohngebiet ausgewiesenen innerstädtischen Gebiet lag.

Auch einen weiteren Angriff auf die Mehrerlösklausel hat der BGH abgewehrt. Nach § 305c BGB werden „überraschende“ Klauseln nicht Vertragsbestandteil. Mehrerlösabführungsklauseln sind aber in Verträgen mit der öffentlichen Hand üblich, also gerade nicht überraschend.


Mehr aktuelle Rechtsprechung: Informationen zum Thema Sanierungspflicht der Dachterrasse.


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