Gesetzliche Erbfolge: Antrag auf Erteilung eines Erbscheins
Je nachdem, auf welcher Grundlage ein Erbe angetreten wird, muss der Antrag auf die Erteilung eines Erbscheins unterschiedliche Punkte enthalten. Ein Erbe kann aufgrund gesetzlicher Erbfolge oder aufgrund einer letztwilligen Verfügung angetreten werden. Wer als gesetzlicher Erbe die Erteilung eines Erbscheins beantragt, muss die folgenden Punkte angeben:
Zeitpunkt des Versterbens des Erblassers (mit Nachweis)
Staatsangehörigkeit und letzter gewöhnlicher Wohnsitz des Erblassers
Verhältnis, auf dem das Erbrecht beruht (mit Nachweis)
Gab oder gibt es Personen, aufgrund derer er von der Erbfolge ausgeschlossen oder sein Erbanteil gemindert würde, gegebenenfalls muss angeben werde, warum diese Personen dies nicht mehr tun
Ob und wenn ja, welche letztwilligen Verfügungen des Erblassers vorhanden sind
Ob es einen Rechtsstreit bezüglich des Erbrechts des Antragstellers gibt
Ob er die Erbschaft annimmt
Die Größe des Erbteiles
Personen, die das Erbe des Antragstellers beeinflussen, können zum Beispiel Erben einer anderen Ordnung sein, die in der gesetzlichen Erbfolge über dem Antragsteller stehen. Wenn diese aber nicht mehr leben oder das Erbe nicht antreten möchten und ausgeschlagen haben, müssen Sie diese trotzdem angeben, zusammen mit dem Grund, warum sie keinen Einfluss mehr auf Ihren Erbanteil haben. Gründe dafür, dass solche Personen den Erbanteil des Antragstellers nicht beeinflussen, sind zum Beispiel, dass sie ebenfalls verstorben sind oder dass sie das Erbe nicht antreten möchten und es deshalb ausgeschlagen haben.
Den Nachweis über das Versterben des Erblassers und das Todesdatum können Sie mit Hilfe einer Sterbeurkunde erbringen. Den Nachweis über das Verwandtschaftsverhältnis, können Sie auf verschieden Weise erbringen. Häufig reicht eine Geburtsurkunde oder ein beglaubigter Auszug aus dem Familienbuch, welches vom Standesamt geführt wird.
Der Antragsteller muss an Eides Statt vor einem Richter oder Notar versichern, dass alle Angaben richtig sind und ihm nichts Gegenteiliges bekannt ist. Das Nachlassgericht kann dem Antragsteller dieser Versicherung allerdings auch erlassen. Einen gemeinschaftlichen Erbschein beantragen Sie, wenn es außer Ihnen noch weitere Erben gibt. Gibt es keine weiteren Erben, können Sie die Liste der Miterben leer lassen. Genauso die Liste der Personen mit Einfluss auf den Anteil der Miterben, wenn diese nicht vorhanden sind. Für die Ausstellung eines Erbscheins ist das jeweilige Nachlassgericht zuständig. Dieses ist Teil des für den Erblasser zuständigen Amtsgerichtes.