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Wie gehe ich mit einer Erbschaft richtig um?

Zur Erbschaft gehören alle Vermögenswerte des Erblassers.

Die Erbschaft ist rechtlich klar definiert. Ein Erbe umfasst alle Vermögenswerte, die ein Verstorbener nach seinem Tod hinterlässt. Zum Erbe kann ein breites Spektrum an Gegenständen und Verpflichtungen gehören, wie etwa eine teure Immobilie oder aber auch ein hoher Schuldenbetrag oder ein teurer Mietvertrag. Der Erbe oder die Erbengemeinschaft übernimmt im Fall einer Erbschaft alle Verbindlichkeiten des Erblassers.

Eine Erbschaft kann synonym auch als Nachlass bezeichnet werden. Sowohl im alltäglichen Sprachgebrauch als auch in der juristischen Praxis bedeuten beide Begriffe dasselbe. Was alles zur Erbschaft gehört und welche Fristen, Steuern und Verpflichtungen zu beachten sind, fasst dieser Lexikoneintrag zusammen.

Positives Vermögen erben

Was gemeinhin als Vermögen verstanden wird, heißt in der Fachsprache positives Vermögen. Dieses Beiwort ist erbrechtlich eine wichtige Einschränkung. Es kann nämlich zu Missverständnissen und falschen Kalkulationen führen. Denn zur Erbschaft gehört nicht nur das positive Vermögen.

Nur im Idealfall besteht eine Erbschaft ausschließlich aus positivem Vermögen. Dann hinterlässt der Erblasser seinen Erben beispielsweise eine Immobilie oder ein gut gefülltes Bankkonto. Doch so einfach ist es in den seltensten Fällen.

Negatives Vermögen erben

Zu einer Erbschaft gehören auch alle vorhandenen negativen Vermögenswerte, also Schulden und Verbindlichkeiten. Es ist nicht möglich, nur das Erbe des positiven Vermögens anzutreten und die negativen Werte auszuschlagen. Der Erbe oder die Erbengemeinschaft tritt die rechtliche Nachfolge des Verstorbenen an, deshalb muss auch der gesamte Nachlass von den Erben übernommen oder abgelehnt werden. Dieser gesamte Nachlass wird nach der im Testament oder in der gesetzlichen Erbfolge festgeschriebenen Ordnung aufgeteilt.

Wie gehe ich mit einer Erbschaft um?

Nach deutschem Erbrecht geschieht die Erbschaft automatisch. Mit dem Tod des Erblassers werden Erbberechtigte automatisch zu seinen Erben. Hat der Verstorbene kein Testament verfasst, so greift die gesetzliche Erbfolge. Die gesetzliche Erbfolge legt fest, wer wie viel vom Verstorbenen erbt. Es gilt eine Übergangsfrist von sechs Wochen, in denen ein Erbe die Erbschaft ausschlagen kann. Dazu muss ein potenzieller Erbe seinen Verzicht auf das Erbe innerhalb dieser sechs Wochen explizit mitteilen. Die Erbausschlagung ist über einen Notar oder Rechtspfleger am zuständigen Amtsgericht möglich. Wenn der Erbe in der sechswöchigen Übergangsfrist jedoch einzelne Wertgegenstände aus dem Nachlass des Verstorben an sich nimmt, kann dies vom Nachlassgericht als Antreten des Erbes gewertet werden. Dann kann das Erbe vom Berechtigten nicht mehr ausgeschlagen werden und er muss auch die negativen Vermögenswerte des Nachlasses übernehmen. Wenn das Erbe nicht fristgerecht abgelehnt wird, gilt es sechs Wochen nach der Testamentseröffnung als angetreten.

Mit welchen Kosten müssen Erben rechnen?

Die Erbschaft kann mit hohen Kosten verbunden sein. Zum einen können negative Vermögenswerte in der Erbschaft enthalten sein. Aber auch für die Bestattung des Verstorbenen und die rechtssichere Regelung seines Nachlasses fallen Kosten an. Dabei unterscheidet man zwischen den Erbfallschulden und den Erblasserschulden.

Erwartbare Erbfallschulden

Zu den Erbfallschulden zählen alle Kosten, die im Zuge des Todesfalls und des Erbprozesses anfallen. Mit folgenden Kosten muss beispielsweise gerechnet werden:

Aber auch Steuern und Ansprüche aufs Erbe zählen zu den Erbfallschulden:

  • Erbschaftssteuer

  • Gesetzliche Pflichtteilsansprüche

  • Unterhaltsansprüche

Durch diese anfallenden Beträge können die Erbfallschulden schnell eine beachtliche Höhe erreichen. Zunächst werden diese Kosten durch den Nachlass finanziert. Dadurch sinkt der Betrag, der den Erben am Ende zur Verfügung steht. Sollten die Kosten die Erbschaft übersteigen, müssen die Erben dafür mit ihrem eigenen Vermögen aufkommen.

Erblasserschulden erkennen

Neben den Kosten, die nach dem Tod des Erblassers entstanden sind, gibt es noch die Erblasserschulden. Diese hat der Verstorbene zu Lebzeiten selbst verursacht und über ihre Höhesollten sich Erben möglichst zeitnah ein genaues Bild machen. Als Rechtsnachfolger muss der Erbe oder die Erbengemeinschaft mit dem Erbe nämlich auch folgende Verpflichtungen des Erblassers übernehmen:

  • Laufende Kauf- und Mietverträge

  • Offene Rechnungen

  • Schadensersatzansprüche

  • Hypotheken

  • Kredite

Wenn die Erbschaft nicht ausgeschlagen wurde, muss der Erbe oder die Erbengemeinschaft für die genannten Kosten aufkommen. Dazu gehört insbesondere auch der Mietvertrag des Verstorbenen. Das Mietverhältnis endet also nicht automatisch mit dem Tod des Mieters. Dem Erben eines Mietvertrags steht jedoch ein Sonderkündigungsrecht zu, das er innerhalb einer einmonatigen Frist ausüben muss. Ansonsten gelten die üblichen Kündigungsfristen, innerhalb derer die Miete vom Erbe weitergezahlt werden mus

Immobilie geerbt – was nun?

Wenn eine Immobilie zur Erbschaft gehört, geht sie automatisch in das Eigentum des Erben über. Nach Eintritt des Erbfalls muss der Eintrag im Grundbuch berichtigt und die Erben als neue Eigentümer eingetragen werden. Dem Erben stehen dann verschiedene Möglichkeiten offen.

Ein geerbtes Haus können Sie verkaufen oder behalten.

<h3>Geerbtes Haus selbst bewohnen</h3>

Wenn ein (erwachsenes) Kind beispielsweise sein Elternhaus erbt und sich dafür entscheidet, das Haus selbst zu bewohnen, müssen die Erben einige sachliche Bedingungen beachten.

Zunächst gilt es, die Erbschaftssteuer zu bedenken. Gerade mit einem geerbten Haus überschreitet man schnell den gesetzlichen Freibetrag. Es gibt aber einen Weg, sich die Erbschaftssteuer zu sparen. Lebt ein Erbe mindestens zehn Jahre in der geerbten Immobilie, entfällt die Steuer. Dies gilt uneingeschränkt für Ehegatten und eingetragene Lebenspartner. Für alle anderen Erben gibt es einen weiteren Faktor zu bedenken: Für sie gilt die Befreiung von der Erbschaftssteuer nur für eine Wohnfläche von bis zu 200 m². Für jeden weiteren Quadratmeter wird die Erbschaftssteuer fällig.

Die Vorstellung, sein Elternhaus zu bewohnen, kann zunächst verlockend klingen. Junge Familien können sich so beispielsweise einen teuren Hausbau sparen. An dieser Stelle muss allerdings wieder darauf hingewiesen werden, dass zur Erbschaft auch die Schulden und Verbindlichkeiten des Erblassers gehören. In Verbindung mit einer Immobilie muss gegebenenfalls eine Hypothek oder ein Kredit bedient werden. Ob die Immobilie mit einer Hypothek belastet ist, kann vom Erben durch einen Blick ins Grundbuch herausgefunden werden. Hierfür ist jedoch gem. § 12 der Grundbuchordnung (GBO) der Nachweis eines berechtigten Interesses erforderlich. Ob ein solches vorliegt, wird vom Nachlassgericht im Einzelfall geprüft. Unter Umständen kann hier bereits das rein wirtschaftliche Interesse ausreichen, erfahren zu wollen, wie werthaltig das Erbe ist. Ein berechtigtes Interesse lässt sich auch durch Vorlage eines Erbscheins belegen. Dabei ist allerdings zu beachten, dass das Erbe mit der Beantragung des Erbscheins angenommen wird. Eine Erbausschlagung ist dann nicht mehr möglich. Der Erbschein sollte daher nur von Erben beantragt werden, die sich trotz potenzieller Hypotheken sicher sind, das Erbe auch wirklich annehmen zu wollen. Erben sollten jedoch darauf achten, sich durch die geerbte Immobilie nicht zu verschulden. Stattdessen könnten sie unter Umständen von einem Verkauf der Immobilie profitieren.

Geerbtes Haus verkaufen

Wer ein geerbtes Haus verkaufen möchte, muss sich neben der Erbschaftssteuer auch mit der Spekulationssteuer befassen. Diese wird vom Finanzamt ermittelt und richtet sich unter anderem nach der jeweiligen persönlichen Besteuerung. Dadurch kann ein hoher Betrag anfallen, der lieber vermieden werden sollte. Das ist auch möglich, wenn man die wichtigen Fristen kennt.

Es gibt zwei Fristen, die beachtet werden müssen, damit beim Verkauf der geerbten Immobilie keine Spekulationssteuer anfällt. Die erste Frist bezieht sich auf das Kaufdatum der Immobilie. Wenn das geerbte Haus vor mindestens zehn Jahren gekauft wurde, fällt beim Verkauf keine Spekulationssteuer an. Die Frist gilt ab dem notariell bestätigten Kaufdatum durch den Erblasser und wird im Erbfall nicht zurückgesetzt. Wenn der Erblasser also beispielsweise neun Jahre vor seinem Tod ein Haus gekauft hat, muss der Erbe noch ein Jahr warten, bis die Frist abgelaufen ist.

Ebenfalls von der Spekulationssteuer befreit ist der Verkauf, wenn die Immobilie mindestens drei Kalenderjahre am Stück selbst bewohnt wurde. Ein Kalenderjahr gilt dabei auch unvollendet als bewohnt. Wer also beispielsweise eine Immobilie im Dezember 2022 erwirbt und bezieht, kann sie im Januar 2024 verkaufen, ohne Spekulationssteuer zahlen zu müssen.

Freibeträge ausnutzen

Kommt es zur Besteuerung der Erbschaft, entscheidet der Verwandtschaftsgrad darüber, welche Steuerklasse das Finanzamt anwendet. Zur Steuerklasse I gehören sowohl der Ehepartner und die Kinder als auch die Enkel und Eltern des Verstorbenen. Entferntere Verwandte landen in der Steuerklasse II und müssen damit einen höheren Steuersatz zahlen. Den höchsten Satz zahlen jedoch Erben, die nicht mit dem Erblasser verwandt sind und in Steuerklasse III landen. Im Fall einer Erbschaft lohnt sich aber eine Einzelfallprüfung. Die Besteuerung hängt nämlich neben dem Verwandtschaftsgrad auch vom Wert des Erbes ab. So kann die Besteuerung zwischen einzelnen Erben stark variieren. Unter Umständen entfällt sie jedoch auch komplett, da es für Erben gewisse Freibeträge gibt.

Auch die Freibeträge bei der Erbschaftssteuer richten sich nach dem Verwandtschaftsgrad. Der höchste Freibetrag besteht für Ehepartner und liegt bei 500.000 Euro. Darauf folgen Kinder und Stiefkinder des Erblassers mit einem steuerlichen Freibetrag von 400.000 Euro. Den niedrigsten Freibetrag haben die Nichten und Neffen des Erblassers. Er liegt bei 20.000 Euro.

Bei Überschreitung dieser Beträge kommen auf den Erben Steuerforderungen zu. Nur, wenn eine geerbte Immobilie den gesetzlichen Freibetrag nicht übersteigt, erhält der Erbe sie vollständig steuerfrei. Das sollte bei zum Nachlass gehörenden Immobilien unbedingt berücksichtigt werden.

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