Wohnungseigentum: Was (angehende) Eigentümer wissen müssen
Letztes Update: 08.01.2024
Mit dem Begriff Wohnungseigentum wird ausgedrückt, dass Ihnen als dem Eigentümer eine Wohnung in einem größeren Wohnhaus gehört. Diese Form des Immobilieneigentums zählt zum Sondereigentum und ist im Wohnungseigentumsgesetz (WEG) geregelt. In Verbindung mit der Wohnung haben Sie zudem ein Anrecht auf einen Anteil an den Gemeinschaftsflächen. Was das genau bedeutet, erfahren Sie in diesem Lexikonbeitrag.
Wohnungseigentum: Definition und gesetzliche Grundlage
Das Wohnungseigentum bezieht sich auf eine Einheit in einem Wohngebäude. Umgangssprachlich wird diese auch als Eigentumswohnung bezeichnet. Ein Mehrfamilien- oder Hochhaus setzt sich häufig aus Wohnungen zusammen, die auf mehrere Eigentümer aufgeteilt sind. Diese bilden die Wohnungseigentümergemeinschaft und haben als solche die Aufgabe, die gemeinsam genutzten Flächen zu verwalten und Entscheidungen mit Blick auf das gesamte Gebäude zu treffen.
Gut zu wissen:
Der Begriff der Wohnungseigentümergemeinschaft wird häufig genauso abgekürzt, wie das hier geltende Gesetz, also das Wohnungseigentumsgesetz, nämlich mit WEG.
Wohnungseigentum gehört zum Sondereigentum an einer Wohnung. Die gesetzliche Definition im WEG fasst darunter die Räume, die zu Wohnzwecken genutzt werden. Andere Räume, wie das Treppenhaus des Gebäudes, werden als Teileigentum bezeichnet. Sie werden nur in Anteilen dem Sondereigentum eines Wohnungseigentümers zugerechnet.
Definition aus dem Wohnungseigentumsgesetz (WEG):
Paragraf 1, Satz (2): „Wohnungseigentum ist das Sondereigentum an einer Wohnung in Verbindung mit dem Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum, zu dem es gehört.“
Was gehört alles zu Wohneigentum?
Wenn Sie Eigentümer einer Wohnung sind, gehört diese voll und ganz Ihnen. Doch darüber hinaus erstehen Sie auch Rechte am gemeinschaftlichen Eigentum im Zusammenhang mit dem Wohnhaus.
Zu dem Gemeinschaftseigentum zählt vor allem:
Treppenhaus
Dach
Heizungsanlage
Waschkeller
Grundstück
Sofern Sie nicht vertraglich einer anderen Regelung zugestimmt haben, verfügen Sie über das Recht auf einen Anteil an diesen gemeinschaftlichen Bereichen. Wie groß Ihr Anteil ausfällt, hängt dabei von der Grundfläche Ihres Wohnungseigentums ab. Je größer Ihre Wohnungsanteile im Vergleich zur Größe des Hauses sind, desto mehr Anspruch haben Sie auf das gemeinschaftliche Eigentum an Grundstück und Gebäude. Die präzise Aufteilung wird in einer Teilungserklärung festgehalten.
Grundbucheintrag: Dokumentation für das Wohnungseigentum
Die Eigentumsverhältnisse von Wohnungen in einem Mehrfamilienhaus müssen im Grundbuch eingetragen und dokumentiert werden. Jede Wohnung in einem Haus verfügt über ein eigenes Blatt im Grundbuch. Dadurch können Sie Ihre Eigentumswohnung wie jede andere Immobilie verkaufen oder mit einer Hypothek belasten.
Damit Änderungen im Grundbuch mit Bezug auf das vorgestellte Sondereigentum vorgenommen werden können, muss eine Einigung unter allen Beteiligten, also den Co-Eigentümern, getroffen werden.
Nicht verwechseln: Wohnungseigentum und Wohneigentum
Wie wir gesehen haben, ist das Wohnungseigentum klar definiert: Es bezieht sich explizit auf eine Wohnung in einem Wohnhaus mit mehreren Einheiten.
Der Begriff Wohnungseigentum ist jedoch nicht mit dem Begriff Wohneigentum zu verwechseln. Letzterer ist deutlich umfassender: Er bezeichnet jede Art von Immobilie, die Sie selbst bewohnen. Nicht nur eine Wohnung, sondern auch ein Einfamilienhaus kann demnach als Ihr Wohneigentum gelten.
Wohnungseigentum: Mehr als nur eine Wohnung
Das Wohnungseigentum ist im WEG gesetzlich geregelt. Als Eigentümer sollten Sie wissen, dass Sie damit mehr erhalten als nur die Rechte an Ihrer Eigentumswohnung. Darüber hinaus besitzen Sie anteilige Rechte am Gemeinschaftseigentum des Wohnhauses und Grundstückes.