Schneeräumpflicht für Privatgrundstücke
Letztes Update: 26.07.2021
In Deutschland besteht eine Schneeräumpflicht, d.h. Hausbesitzer sind aufgefordert, ihr Grundstück und die angrenzenden Gehwege von Schnee freizuhalten. Dies gewährleistet die Verkehrssicherheit und hilft, gefährliche Situationen auf Wegen und Straßen zu vermeiden. Doch wie oft am Tag muss geräumt werden? Gibt es besondere Regeln oder Erleichterungen für Wochenenden und für Berufstätige? Ist Streusalz erlaubt? Diese und andere Fragen werden in diesem Ratgeber-Artikel beantwortet.
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1. Wie entsteht die Schneeräumpflicht?
Einhergehend mit der Verkehrssicherungspflicht ist es die Pflicht des Eigentümers, alle Wege auf seinem Grundstück und die angrenzenden Bürgersteige von Schnee und Eis freizuhalten, um somit gefährliche Situationen wie Unfälle auf Glatteis so weit wie möglich zu vermeiden. Die Gefahr, dass jemand ausrutschen und sich verletzten könnte, muss unbedingt abgewendet werden. Die Schneeräumpflicht ist auf lokaler Ebene detaillierter geregelt, wobei verschiedene Städte, Gemeinden und Kommunen ihre eigenen unterschiedlichen Satzungen haben. Diese schreiben jeweils vor, wie und wo der Schnee geräumt werden muss.
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2. Wer ist zur Schneeräumung verpflichtet?
Die Verpflichtung zur Schneeräumung liegt grundsätzlich beim Eigentümer. Dieser kann die Aufgabe jedoch an Dritte delegieren. Wenn Eigentümer aufgrund ihrer Berufstätigkeit nicht selbständig Schnee schippen können haben sie die Möglichkeit, einen Dienstleister, den Hausmeister oder die Mieter zu beauftragen. In letzterem Fall muss die Schneeräumpflicht im Mietvertrag festgelegt werden. Wenn jemand auf dem Grundstück ausrutscht und stürzt ist der Eigentümer haftbar, unabhängig davon, wer den Schnee tatsächlich geschippt hat. Außerdem muss er bei Versäumung der Schneeräumung ein Bußgeld zahlen, das deutschlandweit unterschiedlich hoch ist. Es wird empfohlen, dass Grundstückseigentümer eine Haftpflichtversicherung für Hausbesitzer und Grundbesitzer haben. Für Mieter, die vertraglich zur Schneeräumung verpflichtet sind, reicht in diesem Fall eine private Haftpflichtversicherung.
3. Wie oft muss der Schnee geräumt werden?
Die örtlichen Satzungen haben unterschiedliche Regeln für die Schneeräumung, aber in etwa sind die Räumungszeitenungefähr gleich. Die Schneeräumpflicht gilt üblicherweise von 7 bis 20 Uhr. An Wochenenden und Feiertagen verzögert sich ihr Start um ein bis zwei Stunden. Das bedeutet, dass die Wege innerhalb dieser Zeit von Schnee und Eis freigehalten werden müssen, wobei es normalerweise ausreicht, mit dem Winterdienst um 7 Uhr morgens anzufangen. Bei starkem Schneefall muss mehrmals am Tag Schnee geschaufelt werden.
4. Wie genau soll die Schneeräumung durchgeführt werden?
Obwohl die Vorschriften von Ort zu Ort unterschiedlich sind, ist allgemein anerkannt, dass zwei Personen auf dem geräumten Weg nebeneinander gehen können sollten. Das heißt, dass die Breite der gereinigten oder geschotterten Fläche zwischen 1 und 1,5 Metern liegt. Für die Räumung privater Wege rund um das Haus, wie z. B. vor der Tür, reicht meist eine Breite von einem halben Meter aus.
Es gibt jedoch gesonderte Vorschriften darüber, wo der Schnee zu entsorgen ist. Er darf nicht dort abgelegt werden, wo er die Bewegung von Fußgängern, Radfahrern oder Fahrzeugen behindert oder die Sicht von Verkehrsteilnehmern versperrt. Es ist auch verboten, Schnee und Eis von Gehwegen an Rinnsteinen oder Gullydeckeln abzuladen.
Zur Winterdienstpflicht gehört auch die Streupflicht zur Vermeidung von Glätte. Dabei ist zu beachten, dass viele Gemeinden eine Vielzahl an Chemikalien, insbesondere Streusalz, verbieten und sogar Bußgelder für deren Verwendung verhängen. Hintergrund ist, dass sie den Boden und das Grundwasser verunreinigen und Tiere schädigen können. Auch sollte es vermieden werden, Sägespäne zu streuen. iese können Feuchtigkeit absorbieren, daraufhin gefrieren und somit die Rutschigkeit des Bodens sogar erhöhen. In solchen Fällen ist es besser, Streumittel wie Asche, Kies oder Sand zu verwenden.
Lesetipp:
Weitere Infos zur Räum- und Streupflicht in Deutschland finden Sie unter diesem Link: Räum- und Streupflicht für Immobilieneigentümer.
Disclaimer
Die Informationen, Empfehlungen und juristischen Erläuterungen in unserem Ratgeber stellen ausschließlich unverbindliche Informationen ohne jede Gewähr auf Richtigkeit und Vollständigkeit dar. Es handelt sich nicht um eine Rechtsberatung im eigentlichen Sinne und kann und soll diese nicht ersetzen. Bei Bedarf empfehlen wir gerne einen geeigneten Rechtsanwalt ([email protected]).