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Abrechnungsspitze: Darauf ist bei der Berechnung zu achten

Hausgeld für Renovierung In Häusern mit mehreren Wohnungen zahlen die Eigentümer in der Regel ein monatliches Hausgeld. Dieses wird verwendet, um jegliche Kosten zu decken, die für die Instandhaltung des Hauses anfallen und somit auch von allen Eigentümern bezahlt werden müssen.

Nun kann es vorkommen, dass dieser Betrag nicht ausreicht, weil beispielsweise besonders teure Instandhaltungsmaßnahmen nötig waren. Am Jahresende muss die Differenz in Form der Abrechnungsspitze nachbezahlt werden. In diesem Lexikonbeitrag erfahren Sie alle Hintergründe dazu.

Abrechnungsspitze: Was ist das?

Wer eine Eigentumswohnung besitzt, zahlt zumeist ein monatliches Hausgeld. Mit diesem werden die verschiedensten Kosten gedeckt:

  • Renovierungen

  • Hausmeisterdienste

  • Verwaltungskosten

  • Reinigungsdienste

  • Gartenarbeiten

Der Hausverwalter erhält von der Eigentümergemeinschaft einen monatlichen Betrag, mit dem über das ganze Jahr die eingehenden Rechnungen bezahlt werden. 

Doch was passiert, wenn die Kosten höher sind, als erwartet? Dann entsteht eine Differenz zwischen dem Abrechnungssaldo und der Abrechnungsspitze. Diese wird im Rahmen der Jahresabrechnung ermittelt. Eine Abrechnungsspitze ist, einfach erklärt, also der Betrag, der nachzubezahlen ist beziehungsweise zu viel bezahlt wurde.

Der Verwalter stellt die tatsächlich entstandenen Kosten den vorausgezahlten Summen gegenüber. Wenn sich dabei eine Differenz ergibt, müssen Eigentümer diese begleichen.

Gut zu wissen:

Es ist durchaus möglich, dass eine positive Abrechnungsspitze vorliegt. Das ist der Fall, wenn die Eigentümer zu viel Geld bezahlt haben. Sie verfügen somit über ein Guthaben, das gemeinhin nicht ausgezahlt wird. Die Abrechnungsspitze und das Hausgeld haben also einen direkten Zusammenhang. Es ist wichtig, dass die Höhe des Hausgeldes von Beginn an korrekt festgelegt wird.

Praxisbeispiel: Berechnung der Abrechnungsspitze

Im Allgemeinen bestehen für Immobilien Wirtschaftspläne. Diese werden durch den Hausverwalter erstellt und enthalten eine Übersicht über alle anfallenden Kosten. Auf dieser Grundlage wird die Höhe des Hausgeldes berechnet.

Wurde der Wirtschaftsplan zu niedrig angesetzt, liegt eine negative Abrechnungsspitze vor. Das lässt sich an einem einfachen Beispiel verdeutlichen.

Angenommen jedes Mitglied einer Wohnungseigentümergemeinschaft zahlt 450 Euro Hausgeld im Monat. Auf 12 Monate gerechnet summiert sich dies auf 5.400 Euro. Stellt sich im Zuge der Jahresrechnung jedoch heraus, dass die Kosten pro Eigentümer höher lagen, beispielsweise bei 6.000 Euro, handelt es sich um eine negative Abrechnungsspitze. Jeder Eigentümer muss folglich die Differenz, in dem Fall 600 Euro, nachbezahlen.

Es gibt keine gesetzlichen Vorgaben, wie die Abrechnungsspitze als Muster auszusehen hat. Der Hausverwalter sollte allerdings eine übersichtliche Auflistung der Kosten und der Zahlungen erstellen, damit die Eigentümer die Berechnung nachvollziehen können.

Was geschieht mit der Abrechnungsspitze beim Eigentümerwechsel?

Wie sich ein Eigentümerwechsel auf die Abrechnungsspitze auswirkt, hängt davon ab, ob diese positiv oder negativ ausfällt. Alle rechtlichen Regelungen zur Abrechnungsspitze enthält das WEG (Wohnungseigentumsgesetz). Daraus gehen folgende Aspekte hervor:

  • Positive Abrechnungsspitze: Das Guthaben muss nur an den vorherigen Eigentümer zurückbezahlt werden, wenn dieser es in voller Höhe bezahlt hat.

  • Negative Abrechnungsspitze: Die Differenz muss von dem neuen Eigentümer bezahlt werden, wenn dieser zum Zeitpunkt der Berechnung bereits im Grundbuch eingetragen war.

Fazit: Achten Sie bei der Abrechnungsspitze auf eine korrekte Berechnung

Ob eine Abrechnungsspitze negativ oder positiv ausfällt, hängt von der jeweiligen Situation beziehungsweise den angefallenen Kosten für die Instandhaltung und Verwaltung der Immobilie ab. Sie sollten die Jahresabrechnung in jedem Fall genau prüfen und nachsehen, ob alle Posten korrekt angesetzt wurden. Eine Konsequenz kann sein, das Hausgeld für die Zukunft anzuheben, um eine Nachzahlung zu vermeiden.

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