Grenzstein: So erkennen Sie ihre Grundstücksgrenze
Letztes Update: 03.08.2021
Ein Grenzstein, auch Abmarkung, Weiser oder Grenzzeichen genannt, ist eine Markierung, die zur Kennzeichnung der Grenzpunkte einer Grundstücksgrenze genutzt wird.
Durch einen Grenzstein wird ersichtlich, wo sich die Grundstücksgrenze befindet. Dies ist wichtig, denn die Grenze regelt genau, wie weit und bis wohin sich die entsprechende Fläche erstreckt. Dies spielt beispielsweise beim Hausbau eine große Rolle, da der entsprechende Abstand zum Nachbargrundstück eingehalten werden sollte.
Doch die Grenzsteine sind nicht immer ganz so leicht zu finden, wie man es gerne hätte. Oft sind sie bereits von Bewuchs verdeckt oder durch Bauarbeiten verschoben oder gar entfernt worden. Dies führt nicht nur zu Streitigkeiten zwischen Nachbarn, sondern kann auch teuer werden, etwa wenn die Grenzsteine neu gesetzt werden müssen. Wie genau die Grenzsteine gesetzt werden, wie Sie die Grenzsteine finden können und was Sie tun sollten, wenn Sie bemerken, dass Ihre Grenzsteine fehlen, erklären wir in diesem Ratgeber-Artikel.
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1. Was ist ein Grenzstein?
Grenzsteine markieren die Flurstücksgrenzen und regeln so das Ausmaß eines Grundstücks. Ebenfalls dienen sie der Sicherung des Eigentums. Normalerweise werden die Grenzsteine genau in die Grenzpunkte eingesetzt, um die Kreuzungslinie zwischen zwei Grundstücken zu markieren. Zwischen zwei einzelnen Grenzsteinen verläuft eine unsichtbare, gerade Linie, welche die Grundstücksgrenze repräsentiert. Wo sich die Grundstücksgrenze befindet, sollte man spätestens bei einem Bauvorhaben wissen. In Deutschland gilt die Regel, dass ein Gebäude mindestens drei Meter von der Grundstücksgrenze entfernt errichtet werden muss. Auch Bäume dürfen nicht weniger als drei Meter von der Grundstücksgrenze entfernt sein.
Schon im mittelalterlichen Europa dienten Markierungssteine dazu, geheiligte Friedensbereiche zu kennzeichnen. Die Steine waren bereits zu frühen Zeiten rechtlich bindend und standen unter besonderem Schutz. Die Markierung bestand dabei immer aus einem großen Hauptstein und mehreren kleinen, darum verteilten Nebensteinen, den sogenannten “Zeugen”. Sie sollten den großen Hauptstein als den Grenzstein kennzeichnen. Nach dem Dreißigjährigen Krieg kam der Grenzstein in wirtschaftlich entwickelten Gebieten bei jeglicher Art von Grenze zum Einsatz. Dieser Brauch besteht noch heute.
Auch die Methode, die Grenzsteine mit “Zeugen” zu versehen, wird heute noch angewandt. Oft handelt es sich bei den Zeugen um eine mit dem Hals nach unten gerichtete Glasflasche oder einen Tonkegel, die unter dem Grenzstein vergraben sind. Diese Zeugen sollen vor allem bei wichtigen Grenzen eine Wiederherstellung ermöglichen und bezeugen, dass es sich tatsächlich um einen Grenzstein handelt, wenn der Stein etwa verschoben oder entfernt worden ist. Besteht ein hoher Genauigkeitsanspruch, kann der Zeuge auch mit Theodolit oder einem Schnurgerüst ausgelotet werden.
Wie sehen Grenzsteine aus?
Grenzsteine müssen so beschaffen sein, dass sie auch als Grenzzeichen erkennbar sind. Im Normalfall bestehen sie aus Granit oder Beton und sind mit einem Kreuz auf der Oberseite markiert. In Einzelfällen werden auch Grenzsteine aus Kunststoff oder Eisenrohre zum Kennzeichnen von Grenzpunkten verwendet. Ebenfalls gibt es Grenzsteine, auf denen der eigentliche Grenzverlauf mittels einer gemeißelten Kerbe dargestellt wird. Ältere Abmarkungen, die schon mehrere Jahre oder Jahrzehnte bestehen, sind meist aus Naturstein und nicht mit einem Kreuz gekennzeichnet.
Da zu früheren Zeiten in den unterschiedlichen Regionen Deutschlands nur bestimmte Steine verfügbar waren, bestehen die Grenzsteine in den einzelnen Bundesländern noch heute aus verschiedenen Gesteinsarten. Granit, Kalkstein, Marmor, Sandstein, Schiefer oder Basalt sind Materialien, die häufig für Grenzsteine verwendet werden.
Je nach Region werden in Deutschland neben Steinen auch andere Vermarkungsarten zum Kennzeichnen einer Grundstücksgrenze verwendet. Grenzzeichen mit Schraubgewinde, Rohre mit Plastikkappen, Stahlnägel oder Messingbolzen sind vereinzelt vorzufinden.
2. Wie tief sitzt ein Grenzstein?
Grenzsteine werden, je nachdem ob sie in ländlichen oder städtischen Gebieten gesetzt werden, unterschiedlich tief in den Grenzpunkt eingesetzt.
In städtischen Wohngebieten sind die Grenzsteine in den meisten Fällen nicht hochragend, sondern bodenbündig gesetzt. Dies kann unter anderem dazu führen, dass sie schwer oder gar nicht mehr gefunden werden können, da sie entweder vergraben sind, oder die Natur die Grenzsteine nach Jahren allmählich überwuchert hat.
Auf dem Land, beispielsweise bei Feld- oder Waldgrenzen, werden die Grenzsteine so ausgesetzt, dass sie noch einige Zentimeter aus dem Boden ragen, damit sie für Landwirte beim Bestellen ihrer Nutzflächen noch gut sichtbar sind und so nicht von einem Pflug herausgerissen werden. Dazu werden oft längere Steine als üblich verwendet.
3. Wie werden Grenzsteine gesetzt?
Grundsätzlich werden Grenzsteine genau in den Grenzpunkt eingesetzt. Ist dieser nicht direkt zu kennzeichnen, kann die Abmarkung auch indirekt in eine der vom Grenzpunkt abgehenden Grenzen eingesetzt werden. Bei Staatsgrenzen kann das Grenzzeichen auch weiter entfernt vom Grenzpunkt liegen, wenn beispielsweise Bauwerke oder natürliche Hindernisse eine genaue Kennzeichnung des Grenzpunktes nicht möglich machen.
Nur ein öffentlich bestellter Vermessungsingenieur kann die Abmarkung aussetzen. Dazu muss ein Termin beim zuständigen Vermessungs- und Katasteramt gemacht werden. Beim Grenztermin erläutert der Vermessungsingenieur seine Vorgehensweise und übergibt dem Antragsteller ein Informationsblatt mit Rückantwort. Am Tag der Vermessung werden die Grenzmarken eingebracht. Besitzer angrenzender Grundstücke haben gegen die Abmarkung ein Widerspruchsrecht, gegen die ermittelte Lage der Grenzmarkierung lässt sich jedoch nichts ausrichten. Nach der Aussetzung der Grenzsteine nimmt der öffentlich bestellte Vermessungsingenieur eine öffentliche Urkunde auf, in der die Beteiligten, der Grundstückseigentümer und seine Nachbarn den Verlauf der Grenze anerkennen. Die Urkunde wird anschließend dem Katasteramt übergeben und dort dauerhaft aufbewahrt. Mit diesem Verfahren können auch fehlende, beschädigte oder versetzte Grenzsteine wieder hergestellt werden.
Überbaute und Eingeschlossene Grenzsteine
Gebäude oder Mauern dürfen den Grenzstein nicht verdecken oder einschließen. Ist der Grenzstein eingeschlossen oder überbaut, darf der Nachbar einen Anspruch auf Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands geltend machen. Die Kosten dafür hat der Bauherr, der für die Verdeckung des Grenzsteins verantwortlich ist, zu tragen.
4. Sind Grenzsteine Pflicht?
Nach Art. 70 GG liegt die Bestimmung über die Abmarkungspflicht bei den Bundesländern selbst. Länder ohne Abmarkungspflicht sind Berlin, Hamburg und Niedersachen.
Das Entfernen, Unkenntlichmachen oder Versetzen eines Grenzsteins in der Absicht, einem anderen einen Nachteil zuzufügen, ist nach § 274 Strafgesetzbuch ein Vergehen und wird mit einer Geldstrafe oder sogar einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren bedroht.
Historische Grenzsteine gelten zudem als Kulturdenkmäler und stehen unter Denkmalschutz.
5. Wie kann ich meine Grenzsteine finden
Wer sich erkundigen möchte, wo seine Grundstücksgrenzen und somit auch die Grenzsteine liegen, sollte sich an das Vermessungs- und Katasteramt wenden. Dort sind die exakten Koordinaten für die Grenzsteine hinterlegt. Mithilfe der Flurstücksnummer können die Mitarbeiter des Katasteramtes die Grenzsteine Ihres Grundstücks orten. Keine Sorge, wenn Sie ihre Flurstücksnummer nicht kennen. Die meisten Katasterämter stellen die Liegenschaftskarte im Internet bereit. Dort können Sie mit wenigen Klicks ihre Flurstücksnummer einsehen. Was weitere Zuständigkeiten des Katasteramtes sind, erfahren Sie hier.
Als Erstes muss herausgefunden werden, ob die fragliche Grundstücksgrenze bereits mit einem Grenzzeichen versehen war oder nicht. Eine amtliche Grenzauskunft kann nur dann gegeben werden, wenn die Koordinaten nach hochgenauen und zuverlässigen Kriterien im Liegenschaftskataster verzeichnet sind. Dies ist vor allem bei noch nicht abgemarkten Grenzpunkten der Fall. Bei bereits abgemarkten Grundstücken kann meist keine hochgenaue Koordinaten- Auskunft erteilt werden. Ob die Grenzpunkte schon einmal abgemarkt waren, können Sie persönlich bei der zuständigen Regionaldirektion herausfinden. Oft können Sie dazu auch Geodaten online erwerben, ohne erst zum Amt gehen zu müssen.
Für die Herausgabe der amtlichen Grenzstein-Koordinaten ist eine Gebühr nach den Entgeltrichtlinien der jeweiligen Vermessungs- und Katasterverwaltung fällig. Meist werden die Koordinaten im UTM-Format herausgegeben. Somit können Sie den Grenzstein mithilfe von GPS-Hilfsmitteln direkt vor Ort ausfindig machen.
6. Was kann ich tun, wenn mein Grenzstein weg ist?
Grundstückseigentümer sind dazu verpflichtet, für den Erhalt und die Erkennbarkeit ihrer Grenzsteine zu sorgen. Manchmal kommt es aber vor, dass ein Grenzstein nicht mehr gefunden werden kann. Oft liegt es daran, dass der Grenzstein in den Boden eingesunken und nicht mehr sichtbar ist, oder daran, dass er vor vielen Jahren gesetzt worden ist, sodass inzwischen Gras und Büsche den Grenzstein überwachsen haben. Wer genau sehen will, wo die Grenzsteine normalerweise liegen sollten, wendet sich an das Vermessungs- und Katasteramt. Die Mitarbeiter schauen im Kataster oder der Liegenschaftskarte nach der genauen Position der Grenzsteine und können Auskunft geben.
Jedoch kann es auch vorkommen, dass der Grenzstein ganz und gar verschwunden ist. Durch Bauarbeiten oder Umgestaltung des Grundstücks kann der Grenzstein manchmal verrutschen oder sogar zerstört werden. In solch einem Fall muss eine Grenzwiederherstellung durchgeführt werden, da die rechtlichen Grenzen des Grundstücks, die eigentlich durch die Grenzsteine markiert sind, nicht mehr erkennbar sind. Dabei entscheidet der Antragsteller, welche Grenzsteine wiederhergestellt werden müssen. An einer Grenzwiederherstellung sind immer zwei Grundstückseigentümer beteiligt, da die Grenze beide betrifft. Beide Parteien, sowohl Antragsteller als auch der betroffene Nachbar, sind am Grenztermin vor Ort. Das neu gesetzte Grenzzeichen wird beiden angezeigt.
Sehr selten kommt es vor, dass Grenzzeichen absichtlich versetzt oder entfernt werden. Da Grenzsteine zur Sicherung des Eigentums dienen, macht sich derjenige, der die Grenzsteine vorsätzlich entfernt, versetzt oder beschädigt, strafbar. Wurde bemerkt, dass Grenzsteine absichtlich entfernt worden sind, hat man die Möglichkeit, Anzeige zu erstatten. Der Verantwortliche hat mit einer Geldstrafe von bis zu 25.000 Euro zu rechnen. Allerdings scheitert die Verfolgung der angezeigten Straftaten häufig an der oft sehr schwierigen Beweisführung. Wenn man dennoch Anzeige erstattet, sollte als Beweismittel die Kopie der Flurkarte beigefügt werden.
7. Wer trägt die Kosten für eine Grenzwiederherstellung?
Wenn die Grenze beide Grundstückseigentümer betrifft, wie wird entschieden, wer für die Kosten aufkommt?
Im Normalfall zahlt der Antragsteller die Grenzwiederherstellung. Nach § 919 BGB kann der Eigentümer, der die fehlenden Grenzsteine bemerkt, den Nachbargrundstückseigentümer jedoch auffordern, bei der Wiederherstellung oder Neuerrichtung der Grenzsteine mitzuwirken. Die Kosten der Abmarkung sind dann von beiden Beteiligten zu gleichen Teilen zu tragen.
Ein Eigentümer hat drei Möglichkeiten den Nachbarn aufzufordern, die Kosten für die Grenzsteinlegung zum Teil zu übernehmen.
Möglichkeit 1: Mit dem Nachbarn sprechen:
Als Erstes sollte immer verhandelt werden. Meist lohnt es sich, den persönlichen Kontakt mit dem Nachbarn zu suchen, um die fehlenden Grenzsteine gemeinsam wiederherzustellen. Beide sollten sich darauf einigen, die Kosten jeweils zur Hälfte zu übernehmen.
Möglichkeit 2: Selbst beantragen und die Kosten anschließend einfordern:
Weigert der Nachbar sich, bei der Grenzwiederherstellung mitzuwirken, kann der Eigentümer den Vermessungsantrag auch allein stellen. Die Kosten müssen anfänglich selbst getragen werden. Gemäß § 919 Abs. 1 BGB kann der Eigentümer anschließend die Kostenbeteiligung des Nachbarn verlangen.
Möglichkeit 3: Gleich zu Gericht gehen:
Als letzte Möglichkeit kann der Eigentümer auch beim zuständigen Amt direkt eine Klage auf Wiederherstellung einreichen.
Normalerweise beschließt das Gericht die Einholung eines Gutachtens. Der zuständige Sachverständige darf aber im Rahmen der Gutachtenerstellung keine neuen Grenzzeichen setzen. Dazu ist ein gesonderter Beschluss des Gerichts notwendig.
Um herauszufinden, ob eine Wertminderung vorliegt und wie hoch diese ist, können Eigentümer oder potenzielle Käufer einen Makler mit der Immobilienbewertung beauftragen.
Disclaimer:
Die Informationen, Empfehlungen und juristischen Erläuterungen in unserem Ratgeber stellen ausschließlich unverbindliche Informationen ohne jede Gewähr und Anspruch auf Richtigkeit und Vollständigkeit dar. Es handelt sich nicht um eine Rechtsberatung im eigentlichen Sinne und kann und soll diese nicht ersetzen. Bei Bedarf empfehlen wir gerne einen geeigneten Rechtsanwalt ([email protected]).