Insolvenzverfahren: Bedeutung, Ablauf und Folgen
Letztes Update: 26.07.2023
Themen auf dieser Seite
- Was bedeutet Insolvenz?
- Was ist ein Insolvenzverfahren?
- Gesetzliche Grundlagen des Insolvenzverfahrens
- Privat- und Regelinsolvenz
- Wer kann Insolvenz anmelden?
- Voraussetzungen für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens
- Wie läuft ein Insolvenzverfahren ab?
- Wer bekommt zuerst Geld im Insolvenzverfahren?
- Welche negativen Folgen hat ein Insolvenzverfahren?
- Mit dem Insolvenzverfahren aus der Schuldenfalle
Tragen Sie den Gedanken mit sich, dass Sie finanzielle Forderungen jetzt oder in absehbarer Zeit nicht mehr erfüllen können? Dann sollten Sie sich mit dem Thema Insolvenz beschäftigen. Ein Insolvenzverfahren ist ein unangenehmer Schritt und kostet Überwindung. In vielen Fällen jedoch ist die Anmeldung der Insolvenz der einzig richtige Weg und stellt eine gute Möglichkeit für einen Neuanfang dar.
Was bedeutet Insolvenz?
Der Begriff Insolvenz hat seinen Ursprung in der lateinischen Sprache: Das Wort „solvere“ heißt auf Deutsch übersetzt „zahlen“. Üblich sind ebenfalls die Bezeichnungen „in Konkurs“ oder „bankrott“, die im Grunde dieselbe Bedeutung haben. Ein Unternehmen oder eine Privatperson gilt als insolvent, wenn ausstehende Zahlungen aufgrund finanzieller Engpässe nicht mehr entrichtet werden können. Die von der Insolvenz Betroffenen sind nicht mehr in der Lage, Verbindlichkeiten gegenüber ihren Gläubigern einzuhalten, also gegenüber den Personen, die Forderungen an sie stellen.
Definition:
Die Insolvenz ist die akute oder drohende Zahlungsunfähigkeit eines Unternehmens oder einer Privatperson. Durch sie wird zum Ausdruck gebracht, dass ausstehende Zahlungen nicht mehr beglichen werden können, da die Einnahmen die benötigten Ausgaben nicht decken.
Was ist ein Insolvenzverfahren?
Beim Insolvenzverfahren handelt es sich um ein gerichtliches Verfahren, bei dem die finanzielle Situation einer zahlungsunfähigen Privatperson oder eines Unternehmens geregelt wird. Der Prozess zielt darauf ab, das verfügbare Vermögen des sogenannten Schuldners möglichst gerecht an dessen Gläubiger abzuführen.
Gut zu wissen:
Das gesamte pfändbare Vermögen wird als Insolvenzmasse bezeichnet. Diese umfasst zum einen die Gelder, über die der Schuldner zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens verfügt. Zum anderen zählen ebenso diejenigen Werte dazu, die der Schuldner während der Zeit des Verfahrens erlangt.
Gesetzliche Grundlagen des Insolvenzverfahrens
Die Rechtsgrundlagen für Insolvenzfälle in Deutschland sind in der Insolvenzordnung (InsO) festgehalten. Das Gesetz beinhaltet sämtliche Vorschriften für das Insolvenzverfahren. Da es sich hierbei um ein Bundesgesetz handelt, gilt es in allen Bundesländern in gleicher Weise. Es gibt keine länderspezifischen Abweichungen. Die InsO umfasst 13 Teile, die wiederum in mehrere Abschnitte untergliedert sind:
Der erste Teil beinhaltet allgemeine Vorschriften zur Insolvenz, zum Beispiel die Verfahrensgrundsätze oder die Ziele des Insolvenzverfahrens.
Im zweiten Teil geht es um die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens. Darin enthalten sind die Regelungen zum Antrag, zur Erfassung des Vermögens und zum Insolvenzverwalter.
Um das Insolvenzverfahren an sich geht es im dritten Teil der Insolvenzordnung. In diesem Teil wird die Rolle des Insolvenzverwalters thematisiert.
Der vierte Teil behandelt die Verwaltung und Verwertung der Insolvenzmasse.
Die Verteilung der Insolvenzmasse ist Hauptthema im fünften Teil des Gesetzes.
Die Teile sechs bis 13 enthalten weitere Gesetzestexte mit Einzelheiten zu den Themen Insolvenzplan, Koordinationsverfahren, Eigenverwaltung, Restschuldbefreiung, Verbraucherinsolvenzverfahren, Nachlassinsolvenz, Internationales Insolvenzrecht und Inkrafttreten.
Gemäß § 9 InsO werden alle Insolvenzen durch die Insolvenzgerichte im Internetportal „Insolvenzbekanntmachungen“ veröffentlicht. Die Insolvenzbekanntmachungen sind aus Gründen des Gläubigerschutzes gesetzlich vorgeschrieben. Seit 2002 gilt die Regelung nicht mehr nur für Unternehmen betreffende Regelinsolvenzen, sondern auch bei Privatinsolvenzen von Verbrauchern.
Privat- und Regelinsolvenz
In der Insolvenzordnung werden zwei Arten der Insolvenz aufgeführt, die sich im Hinblick auf das Verfahren unterscheiden:
Die Privatinsolvenz, auch Verbraucherinsolvenz genannt, gilt für natürliche Personen, das heißt für Privatpersonen und ehemalige Selbstständige mit geringer Schuldenlast.
Die Regelinsolvenz greift bei juristischen Personen, also bei Unternehmen (zum Beispiel Kapital- und Personengesellschaften) und natürlichen Personen, wenn es sich um Selbstständige oder Freiberufler handelt.
Um ein Sonderinsolvenzverfahren handelt es sich bei einem sogenannten Nachlassinsolvenzverfahren. Hierbei vermeiden Erben, mit ihrem Privatvermögen für die Schulden eines verstorbenen Angehörigen zu haften. Weiterführende Informationen zu diesem Thema finden Sie im McMakler Immobilienlexikon im Beitrag „Nachlassinsolvenz: Das sollten Erben wissen!“
Wer kann Insolvenz anmelden?
Grundsätzlich kann eine Insolvenz von jedem Unternehmen, aber natürlich auch von jeder Privatperson beantragt werden – egal ob es sich bei dem Schuldner um einen Rentner, einen Selbstständigen oder einen Bürgergeldempfänger handelt. Einen Insolvenzantrag in die Wege zu leiten, steht jedem frei, der nicht mehr in der Lage ist, finanzielle Verbindlichkeiten einzuhalten.
Tipp:
Spezialisierte Schuldner- und Insolvenzberatungsstellen bieten kostenlose Beratungsgespräche mit erfahrenen Spezialisten an.
Voraussetzungen für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens
Ein Insolvenzverfahren kann aus drei Gründen eröffnet werden:
Zahlungsunfähigkeit: Seit einem Urteil des Bundesgerichtshofs im Jahr 2005 gilt ein Schuldner als zahlungsunfähig, sobald es ihm nicht mehr möglich ist, innerhalb eines Zeitraums von drei Wochen 90 Prozent seiner fälligen Zahlungsverbindlichkeiten zu begleichen.
Drohende Zahlungsunfähigkeit: Der Anspruch auf die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens kann zudem bestehen, wenn der Schuldner zwar zum gegebenen Zeitpunkt noch nicht zahlungsunfähig ist, es aber in absehbarer Zeit der Fall sein wird.
Überschuldung: Als Verfahrensgrund tritt diese nur für juristische Personen auf. Eine Überschuldung liegt vor, wenn das Vermögen des verschuldeten Unternehmens zum Begleichen bestehender Zahlungsverbindlichkeiten nicht mehr ausreicht und die Fortführung der Geschäftstätigkeit sehr unwahrscheinlich ist.
Es ist Aufgabe des Gerichts zu überprüfen, ob die Voraussetzungen für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfüllt werden. Die zur Prüfung benötigte Zeit variiert je nach Einzelfall und wird als Insolvenzeröffnungsverfahren bezeichnet.
Wie läuft ein Insolvenzverfahren ab?
Der Ablauf eines Insolvenzverfahrens ist gesetzlich geregelt und lässt sich in verschiedene Phasen gliedern. Die Verfahren für Privat- und Regelinsolvenzen unterscheiden sich in mehreren Punkten.
Ablauf der Privatinsolvenz
Bei der Privatinsolvenz handelt es sich um ein vereinfachtes Verfahren, durch das sich Privatpersonen innerhalb von drei Jahren vollständig von ihren Schulden befreien können. Ein privates Insolvenzverfahren durchläuft verschiedene Stufen:
Außergerichtliches Schuldenbereinigungsverfahren: Bevor Verbraucher eine Privatinsolvenz anmelden dürfen, ist ein Einigungsversuch mit allen Gläubigern notwendig. Dieser Schritt ist gesetzlich vorgeschrieben und damit zwingend zu gehen, bevor ein privates Insolvenzverfahren eröffnet werden kann. Hierfür muss der Schuldner seinen Gläubigern einen ausgearbeiteten Schuldenbereinigungsplan vorlegen. Stimmen die Gläubiger diesem Plan nicht zu, gilt der außergerichtliche Einigungsversuch als gescheitert. Das Scheitern muss durch eine anerkannte Beratungsstelle bescheinigt werden.
Übrigens:
In der Regel scheitern viele Einigungsversuche daran, dass den Gläubigern die Beträge zum Schuldenabbau zu gering sind.
Insolvenzantrag: Ist der außergerichtliche Einigungsversuch gescheitert, kann der Insolvenzantrag beim zuständigen Insolvenzgericht eingereicht werden. Der nicht akzeptierte Schuldenbereinigungsplan und die schriftliche Bescheinigung des Beratungsinstituts sind dem Antrag beizufügen.
Insolvenzeröffnungsverfahren: Nachdem das Insolvenzgericht überprüft hat, ob ein gerichtlicher Einigungsversuch Aussicht auf Erfolg hat, analysiert es die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners. Außerdem wird die Frage geklärt, ob der Schuldner für die Verfahrenskosten aufkommen kann oder ihm eine Stundung gewährt wird – in dem Fall hat der Schuldner die Gebühren erst nach dem Verfahren zu begleichen.
Eröffnung der Privatinsolvenz: Das Gericht teilt dem Schuldner einen Insolvenzverwalter zu, der häufig auch als Treuhänder bezeichnet wird. Dieser ist fortan für die Verwaltung und Verwertung des Schuldnervermögens zuständig. Das gesamte pfändbare Vermögen des Schuldners fließt in die Insolvenzmasse, darunter im Allgemeinen auch Immobilien. Die Insolvenzmasse wird vom Insolvenzverwalter verwertet, sprich Vermögensgegenstände werden verkauft. Daraus gewonnene Geldbeträge werden zum Tilgen der Schulden verwendet.
Gut zu wissen:
Ein Eigenheim stellt einen wesentlichen Vermögensbestandteil dar und ist im Falle einer Privatinsolvenz grundsätzlich pfändbar. Eine Immobilie kann gemäß § 165 InsO zwangsversteigert werden. Unter bestimmten Voraussetzungen können Immobilieneigentümer durch Verhandlungen mit Ihrem Insolvenzverwalter jedoch eine sogenannte Freigabe der Immobilie bewirken. Diesbezüglich ist die Beratung durch einen spezialisierte Anwalt zu empfehlen – so kann unter Umständen vermieden werden, die Immobilie verkaufen zu müssen.
Wohlverhaltensphase: In der anschließenden dreijährigen Wohlverhaltensphase muss der Schuldner jegliches Einkommen, das seinen existenziellen Bedarf übersteigt, an seinen Insolvenzverwalter abtreten. Er ist außerdem dazu angehalten, einer Arbeit nachzugehen beziehungsweise sich bei Arbeitslosigkeit um eine Anstellung zu bemühen. Verweigert er sich dieser Verpflichtung, riskiert er, die Restschuldbefreiung zugesprochen zu bekommen. In diesem Fall würden sämtliche Schulden bestehen bleiben.
Gut zu wissen:
Häufig fragen sich Schuldner, wie viel sie während des Insolvenzverfahrens verdienen dürfen, ohne Abzüge hinnehmen zu müssen. Hier stellen gesetzlich vorgeschriebene Freibeträge das Existenzminimum sicher. Über die aktuellen Pfändungsfreigrenzen gibt das Bundesministerium der Justiz Auskunft.
Restschuldbefreiung: Nach dem dreijährigen Zeitraum des Privatinsolvenzverfahrens erteilt das Gericht, wenn keine Einwände vorliegen, die sogenannte Restschuldbefreiung. Im Zuge dieser werden alle restlichen Schulden erlassen, die vor der Eröffnung der Insolvenz entstanden sind.
Gut zu wissen:
Die Dauer von Insolvenzverfahren beläuft sich – basierend auf einer durch die Umstände der Coronapandemie durchgeführten Gesetzesänderung – auf drei Jahre. Diese Regelung greift bei allen Verfahren, die seit 1. Oktober 2020 beantragt wurden. Vorher betrug die Dauer der Privatinsolvenz sechs Jahre. Die für den außergerichtlichen Einigungsversuch aufgewendete Zeit ist in diesem Zeitraum nicht enthalten.
Ablauf der Regelinsolvenz
Anders als bei der Privatinsolvenz ist die Dauer des Verfahrens nicht vorgegeben, das heißt: Die Drei-Jahres-Regel der Privatinsolvenz kommt im Insolvenzverfahren für Unternehmen und Selbstständige nicht zum Tragen. Und auch im Ablauf unterscheidet sich eine Regelinsolvenz von den einzelnen Phasen der Privatinsolvenz. Bei der Insolvenz von Unternehmen und Selbstständigen ist mit folgendem Hergang zu rechnen:
Eröffnungsverfahren: Anders als bei der Privatinsolvenz findet der Versuch einer außergerichtlichen Einigung bei der Regelinsolvenz auf freiwilliger Basis statt. In der Regel beginnt die Eröffnungsphase bei diesem Insolvenzverfahren also direkt mit einem Insolvenzantrag beim zuständigen Insolvenzgericht. Das Gericht prüft die Zahlungsunfähigkeit beziehungsweise die Überschuldung des Unternehmens oder des Selbstständigen und ermittelt, ob die Verfahrenskosten gedeckt werden können. Wenn die nötigen Voraussetzungen erfüllt sind, wird das Insolvenzverfahren eröffnet und öffentlich bekanntgegeben.
Bereitstellung eines Insolvenzverwalters: Wie im Privatinsolvenzverfahren wird dem Schuldner vom Gericht ein Insolvenzverwalter oder Treuhänder zugewiesen. Dieser berechnet die Schuldenlast und die Insolvenzmasse. Über den gesamten Zeitraum des Verfahrens hinweg verfügt der Insolvenzverwalter über die Insolvenzmasse und ist für deren Verwaltung zuständig. Er hält Kontakt zu den Gläubigern und versucht, ihr Vermögen sicherzustellen.
Einberufung der Gläubigerversammlung: Damit der Insolvenzverwalter die wirtschaftliche Situation des Unternehmens einschätzen kann, müssen alle Gläubiger ihre Forderungen offen darlegen. Anschließend wird auf der sogenannten Gläubigerversammlung eine möglichst gerechte Verteilung des Vermögens, sprich die faire Begleichung der Schulden, erörtert. Die Gläubiger beraten darüber hinaus über die Zukunft des Unternehmens. Wenn eine Sanierung des Unternehmens realisierbar ist, werden Maßnahmen für die Wiederaufnahme der Tätigkeit nach dem Insolvenzverfahren eingeleitet.
Abwicklung offener Geschäfte: In dieser Phase berät der Insolvenzverwalter mit den bestehenden Vertragspartnern über die Abwicklung der laufenden Geschäfte. Dabei wird überprüft, welche Vertragsleistungen erfüllt werden können und welche Verträge aufgelöst werden müssen. Letzteres erfordert in den meisten Fällen Abfindungszahlungen aus der Insolvenzmasse.
Verwertung und Verteilung des Vermögens: Durch den Verkauf von Wirtschaftsgütern oder der Betriebsausstattung werden Einkünfte erzielt, die in die Insolvenzmasse fließen. Auch aus der Veräußerung des Unternehmens, also der Übertragung des Betriebs an einen neuen Eigentümer, resultiert ein finanzieller Erlös für die Insolvenzmasse, die der Tilgung der Schulden dient.
Aufhebung des Insolvenzverfahrens: Nach der Verteilung des Vermögens prüft das Gericht den ordnungsgemäßen Ablauf des Verfahrens und beschließt, falls es keine Einwände gibt, gemäß § 200 InsO die Aufhebung des Regelinsolvenzverfahrens. Selbstständige und Freiberufler gehen wie bei der Privatinsolvenz in die Wohlverhaltensphase über.
Wer bekommt zuerst Geld im Insolvenzverfahren?
Die Verteilung der Insolvenzmasse, die zur Tilgung der Schulden herangezogen wird, folgt einer genauen und verbindlichen Reihenfolge:
Absonderungsberechtigten Gläubigern entsteht aus ihrem namensgebenden Recht, dem Absonderungsrecht, das Privileg auf die bevorzugte Erfüllung ihrer Forderungen. Es steht denjenigen zu, deren Forderung nach einem zur Insolvenzmasse gehörenden Gegenstand durch ein unmittelbares Recht gesichert ist, etwa durch das Pfandrecht. Es folgen die Masseverbindlichkeiten. Dazu zählen beispielweise die Kosten für das Insolvenzverfahren und die Vergütung des Insolvenzverwalters.
Anschließend befriedigt werden die Forderungen der Insolvenzgläubiger, also den Gläubigern, deren Forderungen bereits vor der Insolvenzeröffnung bestanden.
Zuletzt ist die Begleichung der Forderungen nachrangiger Insolvenzgläubiger vorgesehen. Darunter fallen zum Beispiel Zinsforderungen für ausstehende Zahlungen der Insolvenzgläubiger sowie Geldstrafen.
Gut zu wissen: Es gibt auch aussonderungsberechtigte Gläubiger. Sie verfügen über ein Aussonderungsrecht für einen bestimmten Vermögensgegenstand. Dies ist mitunter dann der Fall, wenn es sich bei dem Gegenstand, der sich zum Zeitpunkt der Insolvenzanmeldung im Besitz des Schuldners befindet, um ihr Eigentum handelt. Ein solcher Gegenstand wird direkt an den aussonderungsberechtigten Gläubiger herausgeben und ist nicht Teil der Insolvenzmasse.
Reicht die Insolvenzmasse nicht aus, um die Forderungen der (nachrangigen) Insolvenzgläubiger zu bedienen, gehen diese gemeinhin leer aus.
Welche negativen Folgen hat ein Insolvenzverfahren?
Eine Privatinsolvenz hat unangenehme Folgen für den Schuldner. Gerade zu Beginn des Verfahrens sind die Auswirkungen deutlich zu spüren, denn in der Eröffnungsphase ist ein wesentlicher Anteil des Schuldnervermögens an den Insolvenzverwalter abzutreten. Pfändbare Wertgegenstände fließen in die Insolvenzmasse, die dazu verwendet wird, die Forderungen der Gläubiger zu befriedigen. Grundsätzlich bleiben dem Schuldner nur nicht pfändbare Besitztümer. Dazu gehören:
Hausrat, Möbel und Bekleidung für die einfache Lebensführung (keine Luxusgüter)
Arbeitsgegenstände (beispielsweise Computer oder Werkzeug)
Haustiere (Ausnahmen möglich)
Gut zu wissen:
Gegenstände, die eigentlich als unpfändbar gelten, jedoch neuwertig oder besonders wertvoll sind, wie etwa ein hochwertiges TV-Gerät, können im Rahmen einer sogenannten Austauschpfändung durch geringwertigere Gegenstände ersetzt werden.
Darüber hinaus muss der Schuldner den pfändbaren Anteil seines Gehalts an den Insolvenzverwalter übergeben. Ihm verbleibt nur ein ihm zustehender Pfändungsfreibetrag. Dieser beläuft sich aktuell auf mindestens 1409,99 Euro und soll das Existenzminimum zum Leben sicherstellen.
Ein weitere Auflage, die dem Schuldner durch die Anmeldung einer Privatinsolvenz entsteht, ist die ständige Mitteilungspflicht: Der Schuldner ist dazu angehalten, seinen Insolvenzverwalter über alle Veränderungen, die im Zusammenhang mit seiner finanziellen Situation stehen, unverzüglich in Kenntnis zu setzen – etwa bei einem Job- oder Wohnungswechsel oder im Falle einer Erbschaft. Außerdem muss der Schuldner jeden Monat einen Einkommensnachweis an den Verwalter senden. Auch die öffentliche Bekanntmachung der Insolvenz im Insolvenzregister kann für Schuldner unangenehm sein, da Bekanntgabe zu einem Verlust der Privatsphäre führt.
Zu den indirekten Folgen der Privatinsolvenz zählen das Risiko eines negativen SCHUFA-Eintrags, durch das dem Schuldner Einschränkungen in der Zukunft entstehen können. Das Finden einer neuen Wohnung oder die Aufnahme eines Kredits werden dadurch zu Herausforderungen, da Vermieter oder Kreditgeber in dem ehemaligen Schuldner ein potenziell höheres finanzielles Risiko für sich sehen.
Auch die Regelinsolvenz hat unangenehme Folgen. In den meisten Fällen wird das Unternehmen aufgelöst und die Vermögenswerte werden verkauft, um damit die Gläubigerforderungen zu befriedigen. Der Unternehmer verliert demnach die Kontrolle über alle geschäftlichen Aktivitäten seiner Firma. Ein Insolvenzverwalter wird eingesetzt, um das Verfahren der Regelinsolvenz zu steuern.
Mit dem Insolvenzverfahren aus der Schuldenfalle
Die Anmeldung einer Insolvenz ist sicherlich kein leichter Schritt und mit weitreichenden Folgen verbunden. Liegt jedoch ein berechtigter Insolvenzgrund vor, ist es ratsam, ein Insolvenzverfahren zu beantragen. Gründe für die Anmeldung einer Insolvenz stellen gleichzeitig die Voraussetzungen für die Insolvenz dar. Dazu zählen: die Zahlungsunfähigkeit zum aktuellen Zeitpunkt, die drohende Zahlungsunfähigkeit, also die Zahlungsunfähigkeit in absehbarer Zeit und im Falle von Unternehmen die Überschuldung.
Wenn Sie merken, dass Sie ausstehende Zahlungen nicht mehr begleichen können, dann scheuen Sie sich nicht vor dem Schritt der Insolvenzanmeldung – so haben Sie gute Chancen, die Schuldenfalle auf bestem Wege wieder zu verlassen und finanzielle Sorgen abzulegen.