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Pflichtteil: Gesetzlicher Mindestanspruch auf die Erbschaft

Auch wenn enge Angehörige per Testament enterbt wurden, steht ihnen in vielen Fällen ein Pflichtteil zu.Wenn ein naher Verwandter verstirbt, greift normalerweise die gesetzliche Erbfolge. Doch wie verläuft eine Erbschaft, wenn ein Angehöriger vom Erblasser enterbt wurde? Je nach Verwandtschaftsverhältnis kann dieser seinen Pflichtteil geltend machen. Wem der Pflichtteil zusteht und welche Fragestellungen sich in puncto Pflichtteil und Immobilie ergeben, erfahren Sie in diesem Lexikonartikel.

Was ist der Pflichtteil?

Ist in Ihrer Verwandtschaft jemand verstorben und hat kein Testament aufgesetzt, greift automatisch die gesetzliche Erbfolge. Diese legt fest, wer in welcher Reihenfolge erbberechtigt ist. Die ersten Erben in der gesetzlichen Erbfolge sind dabei die nächsten Verwandten des Erblassers – üblicherweise Kinder und Ehepartner. Sind diese nicht vorhanden oder bereits verstorben, erben die Enkel, die Eltern oder Geschwister des Verstorbenen, an nächster Stelle die Onkel, Tanten und Großeltern.

Hat der Erblasser jedoch einen oder mehrere Erben enterbt durch eine sogenannte „Verfügung des Todes wegen“, sprich durch ein Testament oder einen Erbvertrag, bedeutet dies nicht zwangsläufig, dass diese Personen leer ausgehen. Der Grund: In Deutschland sichert das Erbrecht nahen Verwandten eine Mindestbeteiligung am Nachlass zu. Der Gesetzgeber geht nämlich davon aus, dass der Erblasser auch nach seinem Tod noch eine Fürsorgepflicht beispielsweise für seine direkten Nachkommen hat. Enge Angehörige, die enterbt wurden, können demnach in der Regel ihren Pflichtteil bei den Erben einfordern.

Wer ist pflichtteilsberechtigt?

Es kommt aufgrund familiärer Konflikte mitunter vor, dass zum Beispiel ein Vater nicht will, dass seine Kinder erben. Oder der Erblasser bevorzugt eine dritte Partei, etwa einen Freund, und erklärt diesen im Testament zum Alleinerben. Die sogenannte Testierfreiheit – das Recht, den Nachlass frei nach eigenen Wünschen aufzuteilen – wird allerdings durch den im Erbrecht verankerten Pflichtteilsanspruch beschränkt.

Möchte ein Mann womöglich ausschließlich seine neue Lebensgefährtin beerben, stellt sich die Frage nach dem Pflichtteil für seine Kinder aus einer früheren Beziehung: Haben die Kinder des Erblassers in diesem Fall einen Pflichtteilsanspruch? Für direkte Nachkommen wie leibliche Kinder sowie Adoptivkinder gilt, dass sie ebenso dann einen Anspruch auf einen Teil der Erbschaft haben, wenn sie im Erbvertrag oder Testament von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen wurden. Gleiches gilt für Ehegatten oder eingetragene Lebenspartner. Gibt es keine Kinder oder Ehepartner, haben die Eltern und Enkel des Verstorbenen einen Pflichtteilsanspruch. Verwandte wie Geschwister, Onkel, Tanten, Nichten und Neffen sowie nichteheliche Partner sind dagegen nicht pflichtteilsberechtigt.

Und selbst trotz Gesetzgebung stellen sich Erblasser mitunter die Frage: Kann der Pflichtteil entzogen werden? Nur in seltenen Fällen ist eine Pflichtteilsentziehung wirksam. Dies ist mitunter bei schweren Vergehen und Verbrechen des Angehörigen gegen den Erblasser, seinen Ehepartner oder sein Kind möglich. Der Pflichtteil kann auch unter gewissen anderen Umständen entzogen werden, etwa wenn die pflichtteilsberechtigte Person ihre gesetzliche Unterhaltspflicht gegenüber dem Erblasser verletzt hat oder zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr ohne Bewährung verurteilt wurde.

Wie wird der Pflichtteil berechnet?

Nach deutschem Gesetz beträgt der Pflichtteil die Hälfte des gesetzlichen Erbteils, den ein Erbe nach der gesetzlichen Erbfolge erhalten würde. Um den Pflichtteil zu berechnen, wird folglich zunächst der gesetzliche Erbteil ermittelt, den der Pflichtteilsberechtigte erhalten hätte, wäre er nicht vom Erblasser enterbt worden. Anschließend wird dieser gesetzliche Erbteil um die Hälfte reduziert, um den Pflichtteil zu bestimmen.

Ein Beispiel:

Ein unverheirateter Mann verstirbt und hinterlässt zwei Töchter. In seinem Testament hat er seine neue Lebensgefährtin zur Alleinerbin erklärt. Der Wert seines Nachlasses liegt bei 200.000 Euro. Die gesetzliche Erbquote für jedes Kind liegt bei 50 Prozent des Nachlasses. Da der Vater seine Töchter enterbt hat, haben diese mit dem Pflichtteil jeweils noch die Hälfte dieses Anspruchs, also je 25 Prozent. Die beiden Töchter können somit jeweils 50.000 Euro von der nicht-ehelichen Partnerin ihres Vaters einfordern. Diese behält die übrigen 100.000 Euro.

Es ist zu empfehlen, professionellen rechtlichen Rat bei einem Notar oder Rechtsanwalt einzuholen, um die korrekte Berechnung des Pflichtteils sicherzustellen. Die konkrete Höhe des Pflichtteils kann von Fall zu Fall unterschiedlich sein, abhängig von den spezifischen Umständen und der Anzahl der pflichtteilsberechtigten Personen.

Wie den Pflichtteil auszahlen, wenn ein Haus zum Nachlass gehört?

Der Pflichtteil wird immer in Form eines Geldbetrages ausgezahlt und lässt sich nicht ohne Weiteres durch Vermögensgegenstände oder Sachwerte ersetzen. Der Erbe kann den Pflichtteil somit nicht einfach in Form von Schmuck, einem Autos oder anderen Wertgegenstände aus dem Nachlass begleichen. Vielmehr hat der Pflichtteilberechtigte Anspruch auf eine Geldzahlung. Auch können umgekehrt keine Gegenstände von pflichtteilsberechtigten Hinterbliebenen aus dem Nachlass herausgefordert werden.

Wie sieht die Sachlage dann aus, wenn eine oder mehrere Immobilien zur Erbschaft gehören? Muss man als Erbe das Haus verkaufen, um den Pflichtteil auszuzahlen? Umfasst die Erbmasse hauptsächlich eine Immobilie und nur wenig Geldmittel, ist der Erbe oftmals nicht in der Lage, eine Geldzahlung an den Pflichtteilsberechtigten zu leisten – sofern er nicht aus eigenem Vermögen heraus über die entsprechenden finanziellen Mittel verfügt. Ist es nicht möglich, die für den Pflichtteil benötigte Summe etwa durch den Verkauf anderer Sachwerte aus dem Nachlass aufzubringen, muss gegebenenfalls die geerbte Immobilie verkauft werden. 

Alternativ einigen sich Pflichtteilsberechtigter und Erbe auf eine Ratenzahlung oder eine Übertragung anderer Vermögensgegenstände, um den Pflichtteil auszugleichen. Dies sollte in jedem Fall unter Hinzuziehung eines Anwalts oder Notars erfolgen. Manche Banken bieten Erbschaftsdarlehen an, die es dem Erben ermöglichen, Miterben sowie pflichtteilsberechtigte Personen auszuzahlen, um das Haus zu behalten.

Hinweis:

Prinzipiell sind Pflichtteilsansprüche sofort zu erfüllen, wenn sie nach dem Tod des Erblassers gestellt werden. In bestimmten Fällen ist laut § 2331a BGB eine Stundung des Pflichtteils möglich, wenn die „sofortige Erfüllung des gesamten Anspruchs für den Erben wegen der Art der Nachlassgegenstände eine unbillige Härte“ bedeuten würde. Eine solche wäre beispielsweise gegeben, wenn das Haus, das verkauft werden muss, zugleich das Familienheim ist. Ein solcher Stundungsantrag muss der Erbe beim Nachlassgericht stellen. Es empfiehlt sich, einen Anwalt hinzuziehen, um eine außergerichtliche Stundungsvereinbarung zwischen Erben und Pflichtteilsberechtigtem zu treffen.

Manchmal führt kein Weg an einem Hausverkauf vorbei, um einen Pflichtteil auszahlen zu können.

Pflichtteil: Wie den Wert der Immobilie ermitteln, die hinterlassen wurde?

Ein pflichtteilsberechtigter Verwandter hat ein Recht auf Auskunft und Wertermittlung gegenüber dem oder den Erben. Schließlich weiß er erst, in welcher Höhe sich sein Pflichtteilsanspruch bewegt, wenn er den Gesamtwert des Nachlasses kennt. Gehört eine Immobilie zur Erbmasse, ist es daher für die Berechnung des Pflichtteils unumgänglich, die Wohnung oder das Haus bewerten zu lassen. Auf Verlangen des Pflichtteilsberechtigten muss der Erbe daher einen Sachverständigen, etwa einen Immobilienmakler, hinzuziehen, der den Wert des Objekts ermittelt. Um den Pflichtteil zu berechnen, wird der Wert vom Haus gemäß § 2311 Absatz 1 Satz 1 BGB mit dem Todestag des Erblassers als Stichtag ermittelt. Das bedeutet, dass etwaige Wertsteigerungen oder -minderungen nach dem Eintreten des Erbfalles in der Regel unberücksichtigt bleiben. Üblicherweise wird der Verkehrswert der Immobilie zur Berechnung herangezogen, sprich der geschätzte Betrag, zu dem sie im aktuellen Marktumfeld typischerweise verkauft werden könnte. Die Kosten für ein solches Immobiliengutachten muss der Erbe aus dem Nachlass bezahlen. Dies wiederum mindert den Gesamtwert des Erbes und somit den Pflichtteilsanspruch.

Was hat es mit dem Pflichtteilsergänzungsanspruch bei Schenkungen auf sich?

Angenommen der Erblasser gibt sein Vermögen schon zu Lebzeiten weg, kann ein Erbe den Pflichtteil dann trotzdem fordern? In einem solchen Fall hat der pflichtteilsberechtigte Erbe einen sogenannten Pflichtteilsergänzungsanspruch, der geltend gemacht werden kann. Das Recht auf diesen Anspruch soll sicherstellen, dass pflichtteilsberechtigte Personen nicht durch Schenkungen oder andere Verfügungen des Erblassers benachteiligt werden. Er ermöglicht es, einen Teil des verschenkten Vermögens zurückzufordern, um den gesetzlichen Pflichtteil zu erhalten. 

Bei Schenkungen, die der Erblasser innerhalb der letzten zehn Jahre vor seinem Tod vorgenommen hat, ist der Wert dieser Schenkungen bei der Berechnung des Pflichtteils – teilweise – dem Nachlass hinzuzurechnen. Der Wert der Schenkung, der als Grundlage für den Pflichtteilsergänzungsanspruch dient, verringert sich dabei jedes Jahr um 10 Prozent. Durch diese Pro-rata-Regelung werden Schenkungen demgemäß im Rahmen der Berechnung des Pflichtteilsergänzungsanspruchs umso geringer berücksichtigt, je länger sie zurückliegen. Schenkungen zwischen Ehegatten sind zeitlich nicht begrenzt – sie finden bei der Berechnung des Pflichtteils immer Berücksichtigung. 

Bei verschenkten Immobilien stellt sich häufig das Problem, dass ihr Wert zum Zeitpunkt der Schenkung, insbesondere wenn diese schon einige Jahre zurückliegt, nicht mit dem Wert zum Zeitpunkt des Erbfalls übereinstimmt. Obwohl der Gesetzgeber wie erwähnt grundsätzlich den Zeitpunkt des Todes des Erblassers als maßgeblich festlegt, um die Immobilien zur Ermittlung des Pflichtteilsanspruchs zu bewerten, gilt im Fall von Schenkungen für gewöhnlich das Niederstwertprinzip: War der Wert der Immobilie zum Zeitpunkt der Schenkung geringer als zum Zeitpunkt des Erbfalls, wird der niedrigere Betrag für die Berechnung des Pflichtteils beziehungsweise des Pflichtteilsergänzungsanspruches herangezogen.

Kann ein Kind das Pflichtteil-Erbe zu Lebzeiten des Erblassers einfordern?

Prinzipiell ist der Pflichtteil nicht zu Lebzeiten des Erblassers einzufordern, denn der Anspruch darauf tritt erst mit dessen Tod ein. Durch einen notariell beurkundeten Pflichtteilsverzicht können sich allerdings pflichtteilsberechtigte Verwandte von ihrem Pflichtteil im späteren Erbfall ausnehmen, zumeist gegen Zahlung einer Abfindung. Auch Schenkungen sind zu Lebzeiten des Erblassers möglich, sozusagen im Voraus zum Anspruchsfall auf den Pflichtteil. Solche Schenkungen des Erblassers werden auf den Pflichtteilanspruch angerechnet, der dann später entsprechend geringer ausfällt.

Um den Gesamtwert des Nachlasses für den Pflichtteil zu ermitteln, ist die Bewertung der Immobilie unerlässlich.

Wie wird der Pflichtteil eingefordert?

Tritt der Erbfall eines nahen Angehörigen ein, wird den enterbten Verwandten der Pflichtteil nicht automatisch zugesprochen. Wer also durch Testament oder Erbvertrag von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen wurde, muss seinen Pflichtteil aktiv einfordern. Die Erben sind laut § 2314 BGB dazu verpflichtet, Auskünfte über den Wert des Nachlasses zu geben. In einem solchen Nachlassverzeichnis, das auf Wunsch des Pflichtteilsberechtigten durch einen Notar erstellt wird, sind auch diejenigen Vermögenswerte aufgeführt, die vor dem Erbfall verschenkt wurden. Außerdem haben Pflichtteilsberechtigte einen Anspruch auf die Wertermittlung von Gegenständen und Immobilien, die zur Erbmasse gehören. Die Erben müssen demnach in letzterem Fall ein Wertgutachten des geerbten Hauses durch einen Experten wie einen Makler erstellen lassen. Ist eine gütliche Einigung im Familienkreis nicht zu finden, sollten Pflichtteilsberechtigte Ihre Anfragen stets schriftlich stellen und die entsprechende Korrespondenz dokumentieren. Insbesondere in Fällen mit hohem Konfliktpotenzial empfiehlt es sich, zur Beratung einen Anwalt hinzuziehen. Weigern sich die Erben, den Pflichtteil auszuzahlen, muss dieser vor Gericht eingeklagt werden.

Hinweis:

Laut § 195 BGB liegt die regelmäßige Verjährung für den Pflichtteilsanspruch bei drei Jahren. Das bedeutet, dass der Pflichtteil innerhalb von drei Jahren eingefordert werden muss, nachdem der Pflichtteilsberechtigte Kenntnis vom Eintritt des Erbfalls genommen hat. Die Verjährungsfrist beginnt ab dem Ende des Jahres, in dem der Pflichtteilsanspruch entstanden ist beziehungsweise der Pflichtteilsberechtigte davon erfahren hat.

Für Bestimmung und Einforderung des Pflichtteils professionellen Rat einholen

Ob Sie geerbt haben und nun an einen Angehörigen den Pflichtteil auszahlen müssen oder Sie selbst enterbt wurden und Ihren Pflichtteilsanspruch geltend machen wollen – lassen Sie sich bei diesem Thema am besten professionell durch einen Anwalt oder Notar beraten, um etwaigen Konflikten vorzubeugen und zu einer gerechten Lösung für alle Beteiligten zu gelangen. Vor allem wenn ein Haus zur Erbmasse gehört, kann dies innerhalb der Familie zu Uneinigkeit führen. Lassen Sie den Wert der Immobilie realistisch von einem Makler kalkulieren, um mit Ihren Angehörigen zu entscheiden, welche Optionen sinnvoll sind, um den Pflichtteil auszuzahlen.

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