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Schenkung: Definition, Freibeträge und Rückabwicklung

Schenkung und Steuern – ein Vater läuft mit seinem Sohn durch die Natur.Ein Geldschein zum Geburtstag, ein Schmuckstück oder eine Immobilie – eine Schenkung ist die freiwillige Übertragung von Vermögen oder Eigentum von einer Person auf eine andere, bei der keine Gegenleistung vereinbart wird. Schenkungen können aus unterschiedlichen Gründen erfolgen, etwa aufgrund persönlicher Bindungen, Freundschaft, Wohlwollen oder auch steuerlicher Vorteile. Schenkungen können steuerliche Auswirkungen haben und unterliegen rechtlichen Regelungen, insbesondere wenn es um größere Vermögenswerte geht. In diesem Lexikonbeitrag erfahren Sie, was eine Schenkung ist, wie sie abläuft und welche Freibeträge gelten.

Was ist eine Schenkung?

Der Begriff der Schenkung ist in § 513 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) definiert. Dort heißt es: „Eine Zuwendung, durch die jemand aus seinem Vermögen einen anderen bereichert, ist Schenkung, wenn beide Teile darüber einig sind, dass die Zuwendung unentgeltlich erfolgt.“ In den meisten Fällen wird ein Gegenstand oder eine Immobilie ohne Gegenleistung an eine andere Person verschenkt und geht in ihr Alleineigentum über: Der Beschenkte ist damit der rechtmäßige Eigentümer. Erfolgt die Schenkung unter Verwandten, wird bei Schenkungen mitunter von einer vorweggenommenen Erbfolge gesprochen.

Beispiel:

Besitzt eine ältere Person eine Immobilie, dann wird diese nach ihrem Ableben an die Erben übergehen. Bei einer Schenkung erhält der Erbe die Immobilie schon zu einem früheren Zeitpunkt. In der Praxis kommt es oftmals zu Schenkungen an die Kinder zu Lebzeiten, um die Immobilie zu schützen und im Familienbesitz zu erhalten.

Welche Arten von Schenkungen gibt es?

Es existieren verschiedene Arten der Schenkung:

  • Reine Schenkung: Geld, Gegenstände oder Immobilien werden ohne Gegenleistung verschenkt.

  • Schenkung unter Auflage: Die Schenkung ist an eine Bedingung geknüpft. Dabei wird zwischen Leistungsauflagen und Nutzungsauflagen unterschieden. Leistungsauflagen können etwa die Pflege der Schenkers sein. Nutzungsauflagen sind beispielsweise ein Wohnrecht oder Nießbrauchrecht (auch Nießbrauch-Schenkung genannt).

  • Zweckschenkung: Die Schenkung erfolgt aus einem bestimmten Zweck. Wird dieser nicht erfüllt, kann die Schenkung rückgängig gemacht werden.

  • Remuneratorische Schenkung: Der Beschenkte erbringt eine Gegenleistung für die Schenkung. Diese steht allerdings nicht im Verhältnis zu dem Wert der Schenkung.

  • Gemischte Schenkung: Dabei erhält der Beschenkte zum Beispiel eine Immobilie unter Wert. Die Gegenleistung, die erbracht werden muss, entspricht nicht dem Verkehrswert der Immobilie.

Wie läuft eine Schenkung ab?

Eine Schenkung kann nur dann vollzogen werden, wenn beide Parteien damit einverstanden sind. Sie geben eine Willenserklärung ab und geben damit ihr Einverständnis. Das Schenkversprechen muss grundsätzlich gemäß § 518 I BGB notariell beurkundet werden. Allerdings besagt § 518 II BGB, dass Schenkungen, die tatsächlich durchgeführt wurden, auch ohne notarielle Beurkundung rechtsgültig sind. Daher sind Handschenkungen üblicherweise ohne Notar wirksam. Schenkungsvereinbarungen bezüglich einer Immobilie oder erheblichen Vermögens müssen in jedem Fall rechtlich geprüft und notariell beurkundet werden. Einzelheiten zur Schenkung werden in einem Schenkungsvertrag festgehalten. Darin wird unter anderem geregelt, ob im Rahmen der Schenkung Gegenleistungen oder ein Nießbrauchrecht vereinbart werden.

Beispiel:

Wie hoch die Kosten für den Vertrag und die Notarkosten für die Schenkung ausfallen, hängt maßgeblich vom Wert der Immobilie ab. Die Gebühr wird nach dem Gesetz über Kosten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für Gerichte und Notare (GNotKG) berechnet. Hinzu kommen weitere Kosten für Umschreibungen im Grundbuch, Telefonate und weitere Auslagen (Porto, Faxgebühren etc.).

Wie wird der Wert eines Hauses bei einer Schenkung ermittelt?

Der Wert einer Immobilie wird in Form des Verkehrswerts definiert. Dieser Betrag gibt an, zu welchem Betrag das Objekt derzeit auf dem Markt verkauft werden könnte. Da es bei der Schenkung Freibeiträge gibt, ist ein korrekt ermittelter Wert besonders wichtig. Deshalb empfiehlt es sich, einen Immobilienmakler oder Sachverständigen zu beauftragen, der das Haus bewerten kann. Dieser ermittelt einen korrekten Verkehrswert, auf den Sie sich im Rahmen der Schenkung stützen können. Ein solches Immobilienwertgutachten ist eine offizielle Bescheinigung über den Wert und hat auch vor Gericht Bestand.

Schenkung: Was ist zu beachten?

Sie spielen mit dem Gedanken, Ihre Immobilie zu verschenken? Dann sollten Sie zunächst an Ihre eigene Absicherung denken. Möchten Sie in dem Objekt wohnen bleiben, dann sollten Sie unbedingt auf ein eingetragenes Nießbrauchrecht oder Wohnrecht im Notarvertrag bestehen. Ansonsten hätten Sie keine rechtliche Handhabe, in der Immobilie wohnen zu bleiben, wenn der Beschenkte Ihnen dies verwehrt.

Der zweite wichtige Punkt sind die Freibeträge bei einer Erbschaft beziehungsweise Schenkung. Alle zehn Jahre können Sie einen Freibetrag geltend machen. Er richtet sich nach dem Verwandtschaftsgrad zum Beschenkten und liegt zwischen 500.000 und 20.000 Euro. Bei einer entfernten oder gar keiner Verwandtschaft können für die Schenkung hohe Steuern anfallen.

Wie hoch sind die Freibeträge bei Schenkungen?

Wie hoch bei einer Schenkung der Freibetrag ist, hängt von dem Verwandtschaftsverhältnis zum Beschenkten ab. Gemäß § 16 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG) gelten folgende Freibeträge:

  • Freibetrag Schenkung an Ehepartner und eingetragene Lebenspartner: 500.000 Euro, Steuerklasse I

  • Freibetrag Schenkung an Kinder, Stiefkinder und Adoptivkinder: 400.000 Euro, Steuerklasse I

  • Freibetrag Schenkung an Enkel: 200.000 Euro, Steuerklasse I

  • Freibetrag Schenkung an Enkel, wenn deren Eltern verstorben sind: 400.000 Euro, Steuerklasse I

  • Freibetrag Schenkung an Urenkel: 100.000 Euro, Steuerklasse I

  • Freibetrag Schenkung z. B. an Eltern, Großeltern, Nichten und Neffen: 20.000 Euro, Steuerklasse II

  • Entfernt- und nicht-verwandte Personen: 20.000 Euro, Steuerklasse III

Eine Schenkung an Kinder hat also einen deutlich höheren Freibetrag als die Schenkung an Urenkel oder die eigenen Eltern. Der Freibetrag bei einer Schenkung an Enkel ist mit 400.000 Euro ebenfalls relativ hoch. Bei einer Schenkung an Geschwister gilt hingegen ein Freibetrag von lediglich 20.000 Euro. Wie Sie der Tabelle entnehmen, gibt es große Unterschiede bei den Freibeträgen, über die Sie sich vor einer Schenkung detailliert informieren sollten.

Gut zu wissen:

Im Rahmen des Freibetrags ist eine Schenkung steuerfrei. Wenn der Wert der Schenkung den individuellen Freibetrag übersteigt, muss nur der darüber hinaus gehende Betrag versteuert werden. Der anzuwendende Steuersatz hängt von der Steuerklasse des Beschenkten und dem Wert der Schenkung ab, nachdem der Freibetrag abgezogen wurde.

Freibeträge für Erbschaften und Schenkungen

Die Schenkungssteuer und Erbschaftssteuer werden im Erbschaftssteuer- und Schenkungsteuergesetz geregelt. Die Steuersätze und Freibeträge für Erbschaft und Schenkung sind weitgehend identisch. Viele Immobilienbesitzer nutzen die Möglichkeit einer Schenkung an Kinder zu Lebzeiten, um die Steuerlast beim Erbe zu senken. Denn tritt der Erbfall frühestens zehn Jahre nach der Schenkung ein, können zuvor beschenkte Angehörige erneut von den gesetzlichen Freibeträgen profitieren.

Freibeträge für Erbschaften und Schenkungen

Die Schenkungssteuer und Erbschaftssteuer werden im Erbschaftssteuer- und Schenkungsteuergesetz geregelt. Die Steuersätze und Freibeträge für Erbschaft und Schenkung sind weitgehend identisch. Viele Immobilienbesitzer nutzen die Möglichkeit einer Schenkung an Kinder zu Lebzeiten, um die Steuerlast beim Erbe zu senken. Denn tritt der Erbfall frühestens zehn Jahre nach der Schenkung ein, können zuvor beschenkte Angehörige erneut von den gesetzlichen Freibeträgen profitieren.

Wichtige Fragen zur Schenkung von Immobilien

Was ist besser: Hausschenkung oder -überschreibung?

Die Begriffe Schenkung und Überschreibung meinen dasselbe. Erfolgt die Übertragung des Eigentums ohne finanzielle Gegenleistung, stellt dies eine Schenkung dar, die versteuert werden muss, sofern der Freibetrag überschritten wird.

Woher weiß das Finanzamt von einer Schenkung?

Die schenkende und beschenkte Person sind gesetzlich dazu verpflichtet, die Schenkung innerhalb von drei Monaten an das Finanzamt zu melden. Werden Gegenstände ohne Notar verschenkt, dann sollten Sie ein formloses Schreiben an das Finanzamt aufsetzen und die wichtigsten Eckdaten mitteilen. Einige Gemeinden bieten dafür Formulare und Vordrucke. Sie haben eine Frist von drei Monaten nach Durchführung der Schenkung. Wer eine Schenkung dem Finanzamt nicht meldet, begeht eine Steuerhinterziehung und muss mit Konsequenzen rechnen.

Bei Immobilienschenkungen muss der Notar die entsprechenden Informationen an das Finanzamt weiterleiten, sofern Einkommens-, Erbschafts-, Grunderwerbs- oder Gewerbesteuer anfallen können.

Schenkung: Zwei Personen füllen ein Formular aus, das vor ihnen liegt

Wie erfährt das Sozialamt von einer Schenkung?

Das Sozialamt erfährt in der Regel von einer Schenkung, wenn die verschenkende Person einen Antrag auf Sozialleistungen stellt. Hierbei müssen Schenkungen der vergangenen zehn Jahre mitgeteilt werden. Ist der Schenker mittlerweile verarmt und kann seinen Lebensunterhalt nicht mehr selbst bestreiten, kann das Sozialamt eine Schenkung unter Umständen vom Beschenkten zurückfordern.

Ab wann muss eine Schenkung gemeldet werden?

Sie haben gehört, dass unter gewissen Umständen bei einer Schenkung die Anzeigepflicht entfällt? Das ist dann der Fall, wenn es sich um Schenkungen von geringem Wert handelt. Darunter fallen in der Regel Schenkungen bis zu 20.000 Euro. Sie werden vor dem Gesetz als Gelegenheitsgeschenke bezeichnet und umfassen Geburtstags-, Hochzeits- oder Weihnachtsgeschenke.

Wann gehört eine Schenkung zur Erbmasse?

Eine Schenkung gehört dann zur Erbmasse, wenn sie innerhalb der letzten zehn Jahre durchgeführt wurde. Deshalb entscheiden sich viele ältere Immobilienbesitzer, ihre Immobilien bereits früher an ihre Erben zu übertragen.

Sonst entfallen die steuerlichen Vorteile der Schenkung: Die Immobilie wird zur Erbmasse hinzugefügt und die hohe Erbschaftssteuer muss bezahlt werden. Die Berechnung ist dabei gestaffelt. Schenkungen innerhalb der letzten zwölf Monate vor dem Erbfall werden in voller Höhe zur Erbmasse hinzugefügt. Für jedes Jahr, das seit der Schenkung vergangen ist, werden dann zehn Prozent des anzurechnenden Betrags abgezogen.

Fällt Grunderwerbssteuer bei einer Schenkung an?

Grundstücksschenkungen unter Lebenden im Sinne des Schenkungssteuergesetzes sind grundsätzlich von der Grunderwerbsbesteuerung ausgenommen. Hiervon gibt es jedoch Ausnahmen. Dazu gehört etwa der Vorbehalt des Nießbrauchs bei Schenkungen oder andere Auflagen. Eine Nießbrauchsregelung mindert den Wert der Schenkung und damit die Schenkungssteuer. Dieser geminderte Wert unterliegt dann wiederum der Grunderwerbssteuer, sofern kein anderer Grund für eine Steuerbefreiung greift.

Wann verjährt eine Schenkung?

Die Verjährungsfrist bei der Schenkungssteuer beträgt in der Regel vier Jahre. Diese Frist kann sich verlängern, wenn dem Finanzamt Informationen vorenthalten werden. Achtung: Die Verjährungsfrist beginnt erst zu laufen, wenn die Finanzbehörde Kenntnis von der Schenkung erlangt. Dadurch werden Steuerforderungen auch nach vielen Jahren möglich. Die Möglichkeit der Rückforderung einer Schenkung unterliegt dagegen der normalen dreijährigen Verjährungsfrist gemäß § 195 BGB.

Kann eine Schenkung rückgängig gemacht werden?

In Deutschland ist es grundsätzlich möglich, Schenkungen rückgängig zu machen. Dafür müssen jedoch bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein. Dazu zählt etwa grober Undank. Werden Sie von dem Beschenkten beleidigt oder bedroht, dann könnten Sie die Schenkung rückgängig machen. Das gilt auch dann, wenn der Schenker verarmt und darauf angewiesen ist, die Schenkung zurückzufordern. In diesem Fall kann eine Behörde, etwa das das Sozialamt, die Rückabwicklung sogar initiieren.

Es besteht darüber hinaus die Möglichkeit, im Notarvertrag einige Klauseln einzubauen. Sie legen Bedingungen fest, zu denen die Schenkung rückgängig gemacht werden kann. Dazu zählen beispielsweise folgende Fälle:

  • Dem Schenker droht die Insolvenz.

  • Der Beschenkte stirbt vor dem Schenker.

  • Es kommt zu einer Scheidung oder Trennung.

  • Grober Undank seitens des Beschenkten.

Wenn Sie eine Schenkung planen, sprechen Sie mit Ihrem Anwalt, welche Klauseln sinnvoll sind und ob sie umgesetzt werden können.

Fazit: Lassen Sie sich vor der Schenkung anwaltlich beraten

Schenkungen sind in der Regel anzeigepflichtig beim Finanzamt und müssen versteuert werden, sofern sie den Freibetrag übersteigen. Grundsätzlich müssen sie schriftlich festgehalten und notariell beurkundet werden. Erfolgt die Schenkung eines Hauses beziehungsweise einer Immobilie, sind ein entsprechender Vertrag und dessen notarielle Beurkundung zwingend notwendig. Für alle Schenkungen, die über eine Aufmerksamkeit zum Geburtstag oder zu einem anderen feierlichen Anlass hinausgehen, sollten Sie sich anwaltlich beraten lassen und einen Schenkungsvertrag aufsetzen.

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