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Schenkungsvertrag – alles, was Sie wissen müssen

Der Schenkungsvertrag wird benötigt, wenn Sie größere Vermögensgegenstände wie Immobilien verschenken wollen.

Eine Schenkung inklusive eines Schenkungsvertrages wird zum Thema, wenn Sie ein größeres Vermögen in Form einer Immobilie oder eines Grundstücks zu vererben beziehungsweise zu verschenken haben. Laut dem § 516 Absatz 1 BGB handelt es sich bei einer Schenkung um eine unentgeltliche Zuwendung, die jedoch entgegen der geläufigen Annahme nicht immer steuerfrei ist. Für Kinder, Ehegatten, Partner und Verwandte wurden durch den Gesetzgeber entsprechende Freibeträge eingeräumt, die idealerweise nicht überschritten werden sollten. Mit einer Immobilienbewertung lässt sich der exakte Wert des Hauses oder des Grundstücks ermitteln, um anschließend eine Schenkung in Betracht zu ziehen.

Welche Freibeträge gelten bei einer Schenkung?

Eine Schenkung ist vor allem dann interessant, wenn sie steuerfrei vollzogen werden kann, wie z.B. beim Überschreiben eines Hauses. Dafür hat der Gesetzgeber abhängig vom Verwandtschaftsgrad Freibeträge festgesetzt. Diese sehen wie folgt aus:

  • Ehegatten: Für die Ehefrau beziehungsweise den Ehemann liegt der Freibetrag bei 500.000 Euro.

  • Kinder: Der steuerfreie Freibetrag für Kinder bei einer Schenkung wurde auf 400.000 Euro festgelegt.

  • Enkel: Enkelkinder müssen bis zu einem Schenkungsbetrag in Höhe von 200.000 Euro keine Steuern zahlen.

  • Unverheiratete Lebenspartner: Eine Ehe kann sich bei einer Schenkung bezahlt machen, denn unverheiratete Lebenspartner erhalten lediglich einen Freibetrag von 20.000 Euro im Rahmen einer Schenkung.

Ein Schenkungsvertrag bietet Rechtssicherheit

Der Schenkungsvertrag bildet die Grundlage einer Schenkung. Bei größeren Vermögenswerten wie Immobilien oder Grundstücken ist ein notariell beglaubigter Schenkungsvertrag eine gesetzliche Pflicht, im Gegensatz zu zahlreichen anderen Zuwendungen. Im Vertrag sind alle Bedingungen zwingend festzuhalten, die mit der Schenkung einhergehen. Auf diese Weise kann der Beschenkte die Immobilie nach Erfüllung der Bedingungen einfordern, da der Schenkungsvertrag rechtlich bindend ist. Im Gegenzug ist der Schenkende verpflichtet, die Immobilie zu den festgelegten Vereinbarungen herauszugeben.

Welche Formvorschriften bestehen bei einem Schenkungsvertrag?

Grundsätzlich wird bei einem Schenkungsvertrag zwischen unterschiedlichen Formvorschriften unterschieden.

  • Handschenkung: Hierbei handelt es sich um kleinere Geldbeträge oder Zuwendungen in Form von Geburtstags- und Weihnachtsgeschenken, die keiner schriftlichen Festlegung bedürfen und umgehend an den Beschenkten übergeben werden können.

  • Schenkungsversprechen: Der Umgang mit einem Schenkungsversprechen ist komplizierter. Wird die Sache erst später an den Beschenkten übergeben, muss laut § 518 BGB Absatz 1 eine notarielle Beurkundung vorgenommen werden. Liegt die Schenkung bereits in der Vergangenheit, ist die notarielle Beurkundung nicht mehr notwendig.

  • Schenkung von Immobilien: Bei einer Schenkung von Immobilien muss immer ein Schenkungsvertrag aufgesetzt werden, der durch einen Notar beurkundet wird. Die Schenkung eines Grundstückes oder einer Immobilie wird erst dann rechtsgültig, wenn eine Änderung im Grundbuch vorgenommen wurde.

Formvorschriften bei einem Schenkungsvertrag und Widerrufs- oder Rücktrittsvorbehalt in den Vertrag integrieren.

Widerrufs- oder Rücktrittsvorbehalt im Schenkungsvertrag

Ein Schenkungsvertrag schafft bei hohen Vermögenswerten eine maximale Rechtssicherheit und vermeidet Streitigkeiten, die besonders innerhalb einer Familie gelegentlich auftreten können. Mit einem Widerrufs- oder Rücktrittsvorbehalt schafft der Schenkende zusätzliche Absicherungsmöglichkeiten für den Fall, dass ein Umdenken eingesetzt hat. Im Ernstfall ist der Beschenkte verpflichtet, die Immobilie oder das Grundstück zurückzugeben. Idealerweise werden im Schenkungsvertrag Bedingungen vereinbart, die klar nachvollziehbar und verständlich sind. Zu komplizierte Vereinbarungen schaffen Raum für Unklarheiten oder Streitigkeiten.

Schenkungsvertrag selbst aufsetzen – Was muss drin stehen?

Eine Vorlage für einen Schenkungsvertrag ist unkompliziert online als PDF zu finden. Wer den Schenkungsvertrag selbst aufsetzen möchte, muss wichtige Angaben berücksichtigen. Dazu gehören:

  • Name und Anschrift des Schenkenden

  • Name und Anschrift des Beschenkten

  • Exakte Informationen zur Immobilie oder zum Grundstück, die verschenkt werden sollen

  • Schenkungsversprechen sowie die Annahmeerklärung des Beschenkten

Neben den grundlegenden Angaben können innerhalb des Schenkungsvertrags optionale Vereinbarungen getroffen werden. Unter anderem kann der Schenkende die Bedingungen, festgelegte Gegenleistungen oder Auflagen in den Vertrag schreiben. Einen besonders hohen Stellenwert genießen die Widerrufs- oder Rücktrittsklauseln in einer Schenkung. Unvorhersehbare Situationen gehören leider zum Leben, wenn der Beschenkte sich beispielsweise scheiden lässt oder geschäftsunfähig wird.

Für den Schenkenden sind Regelungen empfehlenswert, die die eigene Existenz absichern. Was passiert für den Fall, dass eine eigene Verarmung oder Insolvenz eintritt?

Bei einer Schenkung von Immobilien kann es hilfreich sein, Auflagen zum Wohnrecht oder Nießbrauchrecht in den Schenkungsvertrag aufzunehmen. Für ältere Menschen könnte ein Modell denkbar sein, dass Sie trotz Schenkung lebenslang weiterhin in der Immobilie leben dürfen. Bei sehr komplexen Sachverhalten innerhalb eines Schenkungsvertrages ist es ratsam, sich einen Rechtsbeistand zu suchen.

Welchen Kosten fallen im Rahmen der Schenkung an?

Im Gegensatz zu einer üblichen Handschenkung fallen bei Immobilien und Grundstücken immer Kosten für einen Notar an, der eine notarielle Beurkundung vornehmen muss. Die Höhe richtet sich nach den Vorgaben im Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotkG) sowie dem Wert der Immobilie (Grundstück). Zudem müssen Sie mit weiteren Kosten für den Grundbucheintrag rechnen.

Bei einem Schenkungsvertrag für eine Immobilie oder Grundstück ist eine notarielle Beurkundung notwendig.

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